Rz. 26

Zu unterscheiden ist hier die rechtliche und die tatsächliche Schwierigkeit der Tätigkeit.

Von einer rechtlich schwierigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn eine besondere Einarbeitung in seltene Rechtsgebiete erforderlich gewesen ist oder besondere rechtliche Problemstellungen zu klären sind. Die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit sollen hier überdurchschnittlich sein, wobei eine Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet nichts daran ändert, dass es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges Rechtsgebiet handelt. Bei Vorliegen von besonderen Qualifikationen ist umso mehr bei der Bewertung der rechtlichen Schwierigkeit eine durchschnittliche Anwaltstätigkeit zum Vergleich herauszuziehen, so dass bereits eine besondere Qualifikation des Rechtsanwalts (Fachanwalt für Erbrecht) die Erhöhung der Gebühr rechtfertigen kann.

 

Rz. 27

Eine tatsächlich schwierige Tätigkeit, also eine fachlich intensive Tätigkeit, ist bspw. in den Fällen zu bejahen, wenn sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber oder weiteren Beteiligten vorliegen. Insbesondere auch wenn z.B. Besprechungen mit ausländischen Miterben oder Beteiligten oder gar Verfahren im Ausland (Grundstücksveräußerungen im Ausland, erforderliche Gerichtsverfahren im Ausland etc.) vom Rechtsanwalt durchzuführen sind, die Hinzuziehung von Dolmetschern oder eigene Fremdsprachenkenntnisse erforderlich werden. Häufig sind auch Fachgutachten auf Spezialgebieten vom Rechtsanwalt zu würdigen, z.B. Grundstücksbewertungsgutachten mit Blick auf die verschiedenen möglichen Bewertungsverfahren, Verkehrswertgutachten von Nachlassinventar (Numismatikern, Philatelisten, Kunstfachleuten),auch medizinische oder psychologische/psychiatrische Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers, graphologische Gutachten von Schriftsachverständigen, Unternehmensbewertungen, die Kenntnisse in Bilanzierung und Steuerrecht voraussetzen, etc.

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