Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Anwaltsgebühr im Rentenverfahren. Fremdsprachenkenntnisse
Orientierungssatz
1. Fremdsprachenkenntnisse des Rechtsanwalts sind ein Bemessungsfaktor im Rahmen des § 116 BRAGebO.
2. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Rentenverfahren äußert sich nicht zwangsläufig in langen Schriftsätzen.
3. In einem Rentenverfahren kann auch ohne mündliche Verhandlung die Höchstgebühr gerechtfertigt sein.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2002 aufgehoben und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung auf 868,89 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In der beim Sozialgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Hauptsache (Az.: S31/RJ 712/98) vertrat der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter den Kläger, der von der beklagten Landesversicherungsanstalt Unterfranken eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, begehrte.
Der seit 1992 arbeitslose Kläger portugiesischer Staatsangehörigkeit bezog zuletzt vor der ihm im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung Arbeitslosenhilfe und Wohngeld.
Seinen Antrag auf Invalidenrente vom 18. November 1996 hatte die Beklagte zunächst mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Mai 1997 abgelehnt. Den Überprüfungsantrag vom 17. November 1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1998 zurück.
Dagegen erhob der vom Beschwerdeführer vertretene Kläger am 25. Februar 1998 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main, die er mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 begründete, wobei er sich mit einem im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten auseinandersetzte.
Antragsgemäß bewilligte das Sozialgericht dem Kläger mit Beschluss vom 19. Januar 1999 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Nach Einholung mehrerer ärztlicher Befundberichte sowie einer schriftlichen Arbeitgeberauskunft regte der Beschwerdeführer nach Auswertung derselben mit Schriftsatz vom 30. Juli 1999 die Einholung einen psychiatrischen Gutachtens an, worauf das Sozialgericht den Sachverständigen Prof. D. mit einer schriftlichen Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung beauftragte. In seinem 19seitigen schriftlichen Gutachten vom 13. März 2000 kam der Sachverständige auf nervenärztlichem Fachgebiet zu dem Ergebnis, dass der Kläger etwa seit Januar 2000 nur noch halb bis - untervollschichtig eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit ausüben könne. Im Rahmen der Begutachtung stellte sich außerdem heraus, dass der Kläger noch einer halbtägigen Beschäftigung im Lager eines Büchergeschäftes nachging.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 unterbreitete der Beschwerdeführer ein Vergleichsangebot, wonach die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Portugal zusagen sollte. Dieses Angebot lehnte die Beklagte wegen der vom Kläger noch ausgeübten Halbtagsbeschäftigung mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 ab. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum 18. Oktober 2000 gekündigt worden war. Hierauf unterbreitete die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. November 2000 ihr erstes Vergleichsangebot mit Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalles am 18. Oktober 2000, wonach aber aufgrund der seinerzeit vorliegenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenartfaktor von 0,5 in Betracht gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2000 regte der Beschwerdeführer eine befristete Rentenbewilligung für 3 Jahre an und warf die Frage auf, ob die angebotene Rente auch in Portugal ausgezahlt würde. Hierauf unterbreitete die Beklagte ihr zweites Vergleichsangebot vom 23. Januar 2001, mit dem sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Dauer von 3 Jahren (vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2004) anbot, die auch in Portugal in voller Höhe zur Auszahlung komme. Die Übernahme von Prozesskosten des Klägers lehnte die Beklagte in diesem Zusammenhang ab. Erst nachdem der Beschwerdeführer mit weiterem Schriftsatz vom 12. Februar 2001 darauf hinwies, dass nach der in-Kraft-getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die konkrete Betrachtungsweise weiterhin zulässig sei und damit möglicherweise auch nach Portugal eine Vollrente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden könne, unterbreitete die Beklagte schließlich ihr drittes und letztes Vergleichsangebot vom 19. April 2001, mit dem sie dem Kläger die volle Rente wegen Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 1) für drei Jahre vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2004 auch bei einem Aufenthalt in Portugal anbot.
Mit der Annahme dieses Angebotes durch Schriftsatz vom 31. Ja...