Rz. 30

In Nachlassangelegenheiten mit einem hohen Gegenstandswert ist nahezu grundsätzlich von einem erhöhten Haftungsrisiko auszugehen. Ebenso liegt bei besonderen rechtlichen Schwierigkeiten für den Rechtsanwalt ein erhöhtes Haftungsrisiko vor. Soweit eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung mit dem Auftraggeber geschlossen worden ist, sollte das verbleibende Haftungsrisiko trotzdem im Einzelfall geprüft werden. Eine solche Vereinbarung wird regelmäßig dann geschlossen werden, wenn von einem außerordentlich hohen Risiko für den Rechtsanwalt auszugehen ist. Denn selbst hier wird die Begrenzung regelmäßig auf einen verhältnismäßig hohen Betrag abgeschlossen, der wiederum verglichen mit durchschnittlichen Angelegenheiten als hoch anzusehen sein wird.

Die Berücksichtigung dieses Kriteriums ist hinsichtlich Satzrahmengebühren als Kann-Bestimmung formuliert. Bei Betragsrahmengebühren soll es unbedingt berücksichtigt werden, vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 und 3 RVG.

Das Haftungsrisiko ist jedoch nicht nur dann hoch, wenn der Gegenstandswert der Angelegenheit dies auch ist. Ein hohes Risiko kann sich insbesondere auch aus dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit ergeben, so dass das Haftungsrisiko immer auch mit Blick auf die anderen Kriterien zu betrachten ist.[25]

[25] RMOLK RVG/Baumgärtel, § 14 Rn 12.

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