Rz. 41

Sind die außergerichtlichen Bemühungen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gescheitert und erhält der Rechtsanwalt einen Auftrag, den Anspruch auf Auseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen, entstehen für die weitere Tätigkeit die Gebühren des 3. Teils. Soweit eine Besprechung zur Vermeidung einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung stattfindet, entsteht damit auch die Terminsgebühr entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 3 RVG "(…) Die Terminsgebühr entsteht für (…) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. (…)". Erfolgt im Rahmen dieser Besprechungen mit den Miterben eine Einigung hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, wäre folgende Berechnung der Vergütung vorzunehmen (vgl. Beispiel):

 

Vergütungsrechnung:

 
Gegenstandswert: 2.000.000 EUR  
2,0 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 14.992,00 EUR
0,8 Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 1, Nr. 3100 VV RVG 5.996,80 EUR
0,75 Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG aus Wert 2.000.000 EUR – 5.622,00 EUR
– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR bleibt bestehen –  
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 8.995,20 EUR
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 11.244,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 6.772,74 EUR
Summe 42.418,74 EUR

Es ist daher erforderlich, dass der – nach erfolgloser außergerichtlicher Tätigkeit – erteilte Klageauftrag dokumentiert ist. Es bietet sich also ein klärendes Schreiben oder eine deutliche Formulierung im Rahmen eines Auftragsbestätigungsschreibens oder der erteilten Vollmachtsurkunde an.

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