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Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten und insbesondere bei der Beteiligung von Erbengemeinschaften sind Konstellationen häufig, in denen der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zu vertreten hat. Voraussetzung ist eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten.

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er gemäß § 7 Abs. 1 RVG seine Gebühren und Auslagen nur einmal. Jeder Auftraggeber schuldet dabei nur die Vergütung, die er dem Rechtsanwalt bei alleinigem Auftrag schulden würde. Lediglich die Auslagen, die zur Unterrichtung der anderen Auftraggeber entstanden sind, schuldet auch jeder einzelne Auftraggeber. Insgesamt kann der Rechtsanwalt jedoch nicht mehr an Vergütung fordern. Die Mehrarbeit, die durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entsteht, soll durch die sog. Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ausgeglichen werden.

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