Rz. 7

Handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheiten, aber sind verschiedene Personen mit verschiedenen Gegenständen beteiligt, so wird der Wert der einzelnen Gegenstände, also beispielsweise der verschiedenen Pflichtteilsansprüche der einzelnen Auftraggeber, zusammengerechnet.

 

Rz. 8

Seit Inkrafttreten des 2. KostRMOG ist die bisherige Rechtsprechung des BGH[9] umgesetzt worden, der im Anwendungsbereich von § 22 Abs. 2 S. 2 RVG bereits davon ausgegangen war, dass eine Anhebung der Höchstgebühr nur bei mehreren Auftraggebern und verschiedenen Gegenständen in Betracht kommen könne. Vereinzelt war vor der Gesetzesänderung die Auffassung vertreten worden, auch bei demselben Gegenstand werde der Gegenstandswert je Person zwar begrenzt, aber die Begrenzung werde sodann wieder addiert und damit werde bei 3 Auftraggebern der Höchstwert von 30 Millionen trotz desselben Gegenstandes auf 90 Millionen erhöht und der Rechtsanwalt erhalte zugleich die Erhöhung der Verfahrens- und Geschäftsgebühr um je 0,3.[10]

Nach der Klarstellung im Wortlaut kommt § 22 Abs. 2 S. 2 RVG jedenfalls nur noch bei unterschiedlichen Gegenständen zur Anwendung.

Auch die Schwellengebühr unterliegt nach Nr. 1008 VV RVG der Erhöhung um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber.[11]

[10] OLG Köln, Beschl. v. 26.6.2009 –18 U 108/07, juris; Schneider/Thiel, § 3 Rn 149.
[11] Schneider/Thiel, § 3 Rn 458 ff., 568.

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