Martin Lindenau, Dominikus Arweiler
Rz. 99
Rein technisch stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Regelung des Grundverhältnisses zusammen mit der Vollmachtserteilung in einem Dokument (direkt in der Vollmachtsurkunde) erfolgen oder ob die Regelung in einem gesonderten Dokument geregelt werden soll. Diese Frage kann im Wesentlichen darauf reduziert werden, ob man die Vollmacht im Außenverhältnis und das Grundverhältnis übersichtlich und ohne negative Außenwirkung in einem Dokument regeln kann oder ob aufgrund des Umfanges der Regelungen des Grundverhältnisses eine gesonderte Regelung ratsam ist.
Rz. 100
In den Fällen, in welchen eine Vorsorgevollmacht erstmalig erstellt oder komplett neu errichtet wird, kann die Regelung des Grundverhältnisses zumindest dann innerhalb desselben Dokumentes erfolgen, wenn der Bevollmächtigte ein Freund oder Familienmitglied ist und somit nur wenige Bestimmungen hinsichtlich des Grundverhältnisses aufgenommen werden. Auf diese Weise wird nicht nur die Verbindung beider Regelungen evident, es ist auch für den Bevollmächtigten, insbesondere jedoch auch für Dritte (Vertragspartner, Kontrollinstanzen), anhand eines Dokumentes eindeutig erkennbar, innerhalb welcher Grenzen der Bevollmächtigte handeln soll und kann. Das Missbrauchsrisiko hinsichtlich der Vollmacht wird reduziert und zugleich wird ein möglicher Zweifel von Dritten hinsichtlich der Befugnisse des Bevollmächtigten gleichzeitig mit dem Nachweis der Bevollmächtigung ausgeräumt. Auf diese Weise steigt die Akzeptanz der Vollmacht in demselben Maße, wie die Aussicht darauf, dass die Zielsetzung, die mit der Vollmacht verfolgt wird, auch erreicht werden kann.
Rz. 101
Die getrennte Abfassung bietet sich immer dann an, wenn bereits eine (notarielle) Vorsorgevollmacht besteht, die nicht geändert werden soll. Zumeist handelt es sich hier um Fälle, in welchen das Ausgangsdokument die Interessen des Vollmachtgebers hinsichtlich der Bevollmächtigung vollständig wiedergibt, jedoch die Regelungen hinsichtlich des Grundverhältnisses gänzlich fehlen oder unvollständig (geworden) sind.
Rz. 102
Der Nachteil einer gesonderten Regelung des Grundverhältnisses besteht darin, dass aus der Vollmachtsurkunde für Dritte nicht eindeutig ersichtlich ist, ob der Bevollmächtigte seine im Grundverhältnis bestehenden Grenzen einhält oder überschreitet. Auch wenn dies für den Dritten in rechtlicher Hinsicht zumeist nicht von Bedeutung sein wird, da die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wurde, kann so in gewissem Maße einem Missbrauch entgegengewirkt werden.
Rz. 103
Die Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument bietet sich immer dann an, wenn detailliertere Regelungen getroffen werden sollen. Für eine generelle Trennung wird berechtigterweise angeführt, dass eine gesonderte Vereinbarung zur Regelung des Grundverhältnisses den Umfang der Vollmachtsurkunde, deren Übersichtlichkeit und letztlich deren Einsetzbarkeit im Alltag erleichtert. Für diese Form der Gestaltung wird teilweise auch angeführt, dass bereits die Überschrift "Vorsorgevollmacht" als eine Bedingung derselben ausgelegt werden könne. Dem kann zwar entgegengehalten werden, dass der aus der Überschrift "Vorsorgevollmacht" womöglich hervorgehenden Bedingung, durch eine ausdrückliche Regelung innerhalb der Vollmacht, aus welcher die Bedingungslosigkeit im Außenverhältnis eindeutig hervorgeht, entgegengewirkt werden kann. Dennoch bewirkt die Aufnahme von umfangreicheren Regelungen hinsichtlich des Grundverhältnisses, dass die Vollmachtsurkunde unübersichtlich wird, dass Dritte die Bestimmungen hinsichtlich des Grundverhältnisses nicht nachvollziehen können und sodann die Vollmacht zurückweisen und dass die Regelungen des Grundverhältnisses publik werden. Es sprechen somit gerade bei der Aufnahme umfangreicherer Regelungen gute Gründe dafür, die Bestimmungen zum Grundverhältnis in einem gesonderten Dokument zu treffen.
Rz. 104
In Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall ist somit zu entscheiden, ob die Regelung des Grundverhältnisses innerhalb der Vollmachtsurkunde erfolgen kann oder ob ein gesondertes Dokument aufgesetzt werden sollte. Gerade bei umfangreicheren Regelungen ist es ratsam, auf die letztere Alternative zurückzugreifen, um die Vollmacht praktikabel zu halten und um die internen Regelungen zwischen Vollmachtgeber und -nehmer nicht der Publizität preiszugeben.
Rz. 105
Praxistipp
In einfach gelagerten Fällen mit wenigen Regelungen zum Grundverhältnis kann dessen Regelung in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden. Sobald umfangreichere Regelungen hinsichtlich des Grundverhältnisses getroffen werden, sollte dies in einem gesonderten Dokument erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Grundverhältnis persönliche, vertrauliche oder auch nur vergütungstechnische Regelungen enthält, die Dritten nicht bekanntgegeben werden müssen oder sollen.
Rz. 106
In jedem Fall ist es aus Dokumentations- und Nachweiszwecken dringend anzuraten, das Grundverhältnis schriftlich zu regeln (§ 126 B...