Rz. 13
Folgende Prüfungsreihenfolge für die internationale Zuständigkeit – deren Fehlen auch noch in der Rechtsmittelinstanz gerügt werden kann[47] – empfiehlt sich:[48]
▪ | Zuständigkeit nach den Art. 9, 10 oder 12 Brüssel IIa-VO (nach Art. 8 Abs. 2 Brüssel IIa-VO vorrangig zu prüfen!)?
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▪ | Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO?
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▪ | Zuständigkeit nach Art. 13 Brüssel IIa-VO?
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▪ | Ist ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach den Art. 8–13 Brüssel IIa-VO zuständig?
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Rz. 14
Eine Arbeitshilfe bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle unter Anwendung der Brüssel IIa-Verordnung ist ferner der Leitfaden, den die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) erarbeitet hat. Der – im Jahr 2014 neugefasste – Leitfaden (im Folgenden nur noch als solcher bezeichnet) ist im Internet unter http://ec.europa.eu/justice/civil/files/brussels_ii_practice_guide_de.pdf abrufbar.
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