Rz. 91

In zeitlicher Hinsicht setzt das Übereinkommen nach Art. 35 Abs. 1 HKÜ voraus, dass das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten nach Inkrafttreten des Abkommens in beiden Staaten stattgefunden hat.[244] Für Deutschland gilt das HKÜ seit 1.12.1990.[245]

[244] Vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 848.
[245] BGBl 1991 II, S. 329.

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