Tenor

Der Antrag des S. K. dem Generalbundesanwalt aufzugeben, hinsichtlich der Rückführung des Kindes M. K. tätig zu werden, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1.

Mit Schreiben vom 11.08.1994 hat die Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien dem Bundesministerium der Justiz in Bonn ein Schreiben des Ministeriums für Justiz der Republik S. übermittelt, in dem um die Rückgabe des Kindes M. K. ersucht wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller schloß mit Frau J. D. am 08.09.1984 in R. die Ehe. Am 06.06.1985 wurde das Kind M. K. geboren. Mit Urteil des Kreisgerichts in Svetozarevo (P.Nr. 859/89) vom 17.04.1990 wurde die Ehe des Antragstellers geschieden, gleichzeitig das Kind der Kindesmutter in Obhut und zur Erziehung anvertraut (dies ist mit der Formulierung in der Übersetzung "auf Huten und Erziehung" gemeint). Ende August/Anfang September 1990 verließ die Kindesmutter mit dem Kind zusammen Jugoslawien und soll sich nach den Darlegungen des Antragstellers seither mit dem Kind in O. aufhalten. Am 16.04.1992 erwirkte der Antragsteller beim Gemeindegericht in Cuprija ein seit 03.09.1992 vollstreckbares Urteil (P 278/91), wonach das erwähnte Urteil des Kreisgerichts vom 17.04.1990 dahin abgeändert wurde, daß das Kind nunmehr dem Antragsteller in Obhut und zur Erziehung anvertraut wird.

Das hierauf gestützte Rückführungsersuchen des Ministeriums für Justiz der Republik S. wurde vom Bundesministerium der Justiz zuständigkeitshalber dem Antragsgegner zugeleitet, der mit Schreiben vom 13.09.1994 unter Hinweis auf Artikel 35 des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, 206 ff; im folgenden: Übereinkommen) ein Tätigwerden ablehnte. Gleichzeitig wurde der Hinweis gegeben, daß gemäß § 4 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes - SorgeRÜbkAG - vom 05.04.1990 - (Bundesgesetzblatt 1990, Teil I, S. 701 ff; im folgenden: Ausführungsgesetz) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe beantragt werden könne.

Im Antwortschreiben vom 12.10.1994 vertrat das Justizministerium der Republik S. die Auffassung, daß das Übereinkommen entgegen der Ansicht des Antragsgegners Anwendung finde; ohne Rücksicht darauf, daß das Kind Anfang September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland entführt worden sei, werde es ab 03.09.1992 (dem Tag, als das Urteil des Gemeindegerichts in Cuprija rechtskräftig wurde) ungesetzlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückgehalten. Da die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland am 01.12.1990, für Jugoslawien am 01.12.1991 in Kraft getreten sei, liege entgegen der Meinung des Antragsgegners kein Zurückhalten vor, das sich vor Inkrafttreten des Übereinkommens in beiden Staaten ereignet habe.

Der Antragsgegner beharrte in seiner Erwiderung vom 17.11.1994 auf seinem ablehnenden Standpunkt und wies darauf hin, daß spätere, z.B. durch Gerichtsentscheidung, begründete Rechte vom Abkommen nicht geschützt seien. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Verfügung des Antragsgegners nur vom Antragsteller selbst gestellt werden könne; es werde deshalb um eine entsprechende Erklärung des Antragstellers oder aber um dessen Vollmacht gebeten, mit der er die zentrale Behörde der Republik Serbien mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrage.

Mit Schreiben vom 27.12.1994 übermittelte das Justizministerium der Republik S. dem Antragsgegner ein Schreiben des Antragstellers, in dem dieser unter erneuter Darlegung des Sachverhalts darum bittet, "die Ablehnung der Bearbeitung der Forderung für die Rückkehr meines Kindes M. K. nach Jugoslawien aufzuheben"; beigefügt war weiter die vom Antragsgegner erbetene Vollmacht.

Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schreiben vom 25.01.1995 den Vorgang dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt verbunden mit dem Antrag,

das Begehren als unbegründet zurückzuweisen.

2.

a)

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig; die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes liegen vor. Der Antragsgegner hat - wenn auch im vorgerichtlichen Schriftverkehr nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß - unter Berufung auf Artikel 27 des Übereinkommens den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen kann der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen; dieser Antrag ist in der Bitte des Antragstellers auf Aufhebung der "Ablehnung der Bearbeitung der Forderung für die Rückkehr meines Kindes M. K. nach Jugoslawien" zu sehen. Für die Entscheidung ist gemäß § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes das Oberlandesgericht Karlsruhe zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner als zentrale Behörde nach § 1 des Ausführungsgesetzes seinen Sitz hat.

b)

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach dem mitgeteilten und festgestellten Sachverhalt sind die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Antragsgegners als zentrale Behörde nach Artikel 6 bis 10 des Übereinkomme...

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