Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 2 F 1701/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 14.11.2019 (2 F 1701/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach C. (U.) gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).

Der in B. (N. Y.) geborene Antragsteller und die in M. (N. Y.) geborene Antragsgegnerin haben am 22.09.2014 in N. Y. die Ehe geschlossen. Die Beziehung der Eltern war von Beginn an sehr konflikthaft. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Töchter E. S., geboren am ...2015, und E. S., geboren am ...2017, hervorgegangen. Mit Beschluss des Superior Court Fairfield von Bridgeport, C., wurde die Ehe der Beteiligten am 05.09.2017 rechtskräftig geschieden. Die Familie hat noch nie in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt. Bis Ende 2018 hatten die Antragsgegnerin und die Töchter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Connecticut. Der Antragsteller lebte und lebt weiterhin bei seiner Mutter in N. Y..

Die Beteiligten haben in den U. bereits zahlreiche Gerichtsverfahren wegen der Töchter geführt. Nach einem Umgangskontakt des Antragstellers im Dezember 2017 hat die Mutter den Vorwurf der körperlichen Misshandlung/des sexuellen Missbrauchs von E. gegen unbekannt erhoben. Es folgten polizeiliche Untersuchungen und Ermittlungen durch den örtlichen Kinderschutzdienst (local child protective services (CPS)), ohne dass der Verdacht bestätigt wurde. Auf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde bei E. eine biopsychosoziale Begutachtung durch das Yale Study Center, einer psychiatrischen Kinderklinik, durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Yale Study Centers vom 19.04.2018 Bezug genommen (As. I/325-341, As. I/479-495).

Am 02.07.2018 haben die Eltern vor dem Superior Court in Bridgeport, Connecticut, einen "Parental Responsibility Plan" geschlossen, welcher gerichtlich bestätigt worden ist (As. I/35 ff., As. I/61 ff.). Darin haben sich die Eltern darauf verständigt, dass die Kinder in erster Linie bei der Antragsgegnerin wohnen und sich die Eltern das rechtliche und physische Sorgerecht (legal und physical custody) teilen. Ferner haben die Eltern vereinbart, dass sich die Eltern in allen wichtigen Entscheidungen für die Kinder abzustimmen und zu einigen haben und für den Fall, dass keine Einigung gelingen sollte, kein Elternteil berechtigt ist, einseitige Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus wurde u. a. der Umgang des Antragstellers auch in den Ferienzeiten geregelt. Weitere Regelungen betreffen eine etwaige Reise mit den Kindern außerhalb von C., N. Y. oder N. J. oder einen Umzug bzw. eine Wohnsitzverlagerung. Sie haben im Wesentlichen den Inhalt, dass der reise- oder umzugswillige Elternteil den anderen Elternteil vorher schriftlich zu informieren hat und der nicht reisende Elternteil das Gericht anzurufen hat, wenn er nicht zustimmt.

Der letzte Umgang des Antragstellers mit seinen Töchtern hat Anfang/Mitte September 2018 stattgefunden. Nachdem der Antragsteller die Kinder nicht zum verabredeten Zeitpunkt zur Antragsgegnerin zurückgebracht hatte, hat die Antragsgegnerin am 11.09.2018 beim Superior Court in Bridgeport, Connecticut, eine vorläufige Entscheidung (ex parte order of custody) erwirkt, wonach ihr u. a. einstweilen das Sorgerecht (temporary custody) übertragen und dem Antragsteller der Umgang mit den Kindern einstweilen untersagt worden ist (As. I/169 und As. I/347). Diese Entscheidung ist im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung der Beteiligten, allein auf schriftlichen Antrag der Antragsgegnerin, in dem sie eidesstattlich versichert hatte, dass der Antragsteller die Rückgabe der Kinder verweigerte, erlassen worden. Zudem hat das Gericht einen Anhörungstermin auf den 24.09.2018 bestimmt. Am 16.09.2018 hat der Antragsteller die Kinder freiwillig zur Antragsgegnerin zurückgebracht. Zum Anhörungstermin am 24.09.2018 ist lediglich die Antragsgegnerin erschienen. Durch Beschluss des Superior Court in Bridgeport, Connecticut, vom 24.09.2018 welcher ausdrücklich mit: "Beschluss bezüglich 11.09.2018 Antrag auf einstweiligen Sorgerechtsbeschluss", gekennzeichnet ist, wurde der Antragsgegnerin das alleinige rechtliche und physische Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen und bestimmt, dass Besuche beim Antragsteller im Ermessen der Antragsgegnerin liegen (As. I/179 und As. I/367).

Am 31.10.2018 hat der Antragsteller einen Abänderungsantrag beim Superior Court in Bridgeport, Connecticut, eingereicht. Daraufhin hat am 13.12.2018 vor dem angerufenen Gericht ein Verhandlungstermin stattgefunden, an dem beide Eltern teilgenommen haben. Das Gericht hat den Beschluss vom 24.09.2018 nicht abgeändert, sondern die Verhandlung auf den ...

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