Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 F 799/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 14.06.2019, Aktenzeichen 6 F 799/19, wird zurückgewiesen.

2. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 14.06.2019, Az.: 6 F 799/19, kann erst vollstreckt werden, wenn der Antragsteller dem Senat eine Zahlung von 1.500,00 EUR an die Antragsgegnerin nachgewiesen hat.

3. Die Regelung in Ziff. 2 dieses Beschlusses gerät in Wegfall, wenn die Antragsgegnerin nicht binnen einer Woche nach Zustellung des hiesigen Beschlusses an ihren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Senat nachgewiesen hat, dass sie dem Antragsteller ein Bankkonto bzw. einen sonstigen Zahlungsweg mitgeteilt hat, wonach der Antragsteller die 1.500,00 EUR an sie zahlen kann.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

6. Der Antragsgegnerin wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt H. wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2, 78 Abs. 3 FamFG). Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Rückführung des am ...2012 geborenen Kindes J. D. W. in die U..

1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am ...2012 geborenen Kindes J. D. W.. Der am ...1987 geborene Antragsteller ist US-amerikanischer Staatsangehöriger, die am ...1992 geborene Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige. Das gemeinsame Kind verfügt sowohl über die deutsche als auch über die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Die Kindeseltern haben sich im Jahr 2009 in H. kennen gelernt, wo der Antragsteller als US-Soldat stationiert war. Am ...2012 heirateten die Kindeseltern. Im Frühjahr 2012 kehrte der Antragsteller berufsbedingt zunächst alleine in die U. zurück, da das Visum für die Antragsgegnerin noch nicht bewilligt war. Etwa 2 Monate später folgte ihm die Antragsgegnerin, die zwischenzeitlich auch erfahren hatte, dass sie schwanger war, in die U.. Am ...2012 wurde J. in der 27. Schwangerschaftswoche geboren. J. wog bei der Geburt nur 1000 g und war ca. 36 cm groß. Aufgrund der Frühgeburtlichkeit des Kindes musste dieses für etwa 3 Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Im Sommer 2014 wurde der Antragsteller von der Army nach A. geschickt. Er kehrte bereits nach 3 Monaten, im August 2014, zurück und trat am 10.01.2015 aus der Army aus. Der Antragsteller ist erwerbsunfähig und erhält von der Army eine Rente in Höhe von monatlich 3.200,00 US-Dollar sowie freie Krankenversicherung.

Im Februar 2015 trennte sich die Antragsgegnerin vom Antragsteller und zog gemeinsam mit J. in ein Frauenhaus. Ein im Zusammenhang mit der Trennung der Kindeseltern eingeleitetes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Körperverletzungen zum Nachteil der Antragsgegnerin sowie des gemeinsamen Kindes wurde - nachdem der Gerichtstermin zuvor mehrfach verschoben worden war - ohne Verhandlung gegen Auflagen eingestellt. Durch Beschluss des Familiengerichts Jefferson County / New York vom 30.04.2015, Az.: V-00575-15 (As. I, 327), wurde der Antragsgegnerin vorläufig die alleinige elterliche Sorge für J. übertragen und der Umgang des Antragstellers mit J. ausgeschlossen. Durch Beschluss desselben Gerichts vom 22.09.2017, Az.: V-575-15/16 a (As. I, 129) wurde die alleinige elterliche Sorge der Antragsgegnerin für J. bestätigt und eine Wochenend- sowie Ferienumgangsregelung für den Antragsteller getroffen. Das Gericht ordnete an, dass der Wohnort von J. nicht ohne Einwilligung des Antragstellers aus dem Bezirk Jefferson County oder einem angrenzenden Bezirk verlegt werden darf. Ferner ordnete das Gericht an, dass J. nicht ohne schriftliche Erlaubnis des anderen Elternteils außerhalb der U. verbracht werden darf. Der Beendigung des Umgangsausschlusses vorausgegangen war die Wahrnehmung einer psychologischen Behandlung durch den Antragsteller. Der Umgang wurde zunächst begleitet, später dann auch unbegleitet sowie mit Übernachtungen durchgeführt. Die Umgangskontakte fanden bis zur Ausreise von J. nach D. regelmäßig statt.

Die Antragsgegnerin ging nach der Trennung vom Antragsteller im Februar 2015 zunächst in ein Frauenhaus. Von dort zog sie mit J. zu ihrem späteren Lebensgefährten A. R.. Sie fand Arbeit in einer Zahnarztpraxis. J. wurde während ihrer Arbeitszeit von einer Tagesmutter betreut. Während der Betreuungszeit bei der Tagesmutter wurde J. durch einen Untermieter der Tagesmutter sexuell missbraucht. J. zeigte in der Folgezeit auffälliges Verhalten in Form großer Angst vor Männern sowie verstörender Spiele mit Puppen und erhielt therapeutische Unterstützung.

Im Frühjahr 2018 gab die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller an, dass sie im Zeitraum vom 27.04.2018 bis 10.05.2018 gemeins...

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