Rz. 92

Nach Art. 4 S. 2 HKÜ kann das Übereinkommen nicht mehr angewendet werden, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersgrenze liegt die Überlegung zugrunde, dass Kinder ab diesem Alter des Schutzes nicht mehr bedürfen, weil sie in der Regel gegen ihren Willen nicht mehr Opfer einer Entführung sein können.[246]

Nach Art. 4 S. 1 HKÜ muss sich das Kind unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufgehalten haben.

Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist unerheblich,[247] ebenfalls, ob das Kind im Staat, in dem die Rückgabe verlangt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[248]

[246] Bach/Gildenast, Rn 105.
[247] AG Schleswig FamRZ 2001, 933.
[248] Mansell, NJW 1990, 2176.

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