Rz. 124

Nach Art. 20 HKÜ kann die Rückgabe des Kindes abgelehnt werden, wenn sie nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist. Diese Vorschrift erfasst nur Verletzungen der EMRK oder der deutschen Grundrechte.[382] Gesichtspunkte des Kindeswohls finden allein in Art. 13 HKÜ Berücksichtigung.[383] In der Praxis spielt diese Vorschrift keine Rolle.

[382] Siehe dazu BVerfG FamRZ 1996, 277; 1995, 663; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 691; 1994, 1339.
[383] Klein, IPRax 1997, 106.

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