Rz. 35
Anders als Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO (siehe dazu Rdn 23) sieht das KSÜ ausweislich seines Art. 5 Abs. 2 keine perpetuatio fori vor.[84] Wechselt daher das Kind von einem Verordnungsmitgliedstaat in einen Staat, der Vertragsstaat des KSÜ ist, so gibt es keine Zuständigkeitsfortdauer.[85]
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