Rz. 68

Die als Eigenbetriebe der Kommunen und Landkreise oder als GmbH (in mehrheitlich kommunalem Besitz) geführten öffentlichen Krankenhäuser sind i.d.R. bei Kommunalversicherern betriebshaftpflichtversichert.[100] Die Kommunalversicherer treten in unterschiedlichen Rechtsformen auf:

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (z.B. GVV-Kommunalversicherung VVaG in Köln);
Kommunaler Schadenausgleich (z.B. KSA Berlin, Bochum, Hannover und Kiel; siehe Rdn 204 und beiliegende CD-ROM);
Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts (z.B. Versicherungskammer Bayern).

Die Kommunalversicherer arbeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht nach dem Umlageverfahren (KSA) bzw. dem Bedarfsdeckungsprinzip (GVV). Überschüsse werden nicht erzielt bzw. fließen an die Mitglieder zurück. Als Sicherheit dienen letztlich die kommunalen Haushalte. Privaten Klinikbetreibern und niedergelassenen Ärzten stehen die Kommunalversicherer nicht offen. Allerdings kann z.B. der angestellte Arzt eines bei dem GVV versicherten kommunalen Krankenhauses sein persönliches Haftpflichtrisiko auch dort abdecken. Zur Rückdeckung schließt auch der Kommunalversicherer Rückdeckungsverträge mit Rückversicherern (z.B. GenRe) ab.

[100] Bergmann/Schumacher, Rn 2306 ff.

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