Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 29.08.2007; Aktenzeichen 3 O 108/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Az.: 3 O 108/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt als Krankenkasse den Beklagten aus übergegangenem Recht der bei ihr versicherten Patientin H... M... wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz im Umfang der Kosten für eine Krankenhausbehandlung in Anspruch.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 34.473,63 EUR und anteiliger Zinsen in Höhe von 33.922,71 EUR nebst anteiliger Zinsen unter Abweisung im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler des Beklagten bewiesen. Dieser liege nicht schon in der Verletzung einer Arterie während der Hüftgelenksoperation, sondern in dem Unterlassen einer sofortigen Revisionsoperation bzw. einer Revisionsoperation spätestens am 1. oder 2. postoperativen Tag. Bei der Operation am 27.09.1996 seien nicht nur die koagulierte arteria circum flexa, sondern auch die arteria profunda femoris verletzt worden, was aus dem Operationsbericht vom 19.10.1996 zu schließen sei. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Verletzungsursache. Das Unterlassen der zeitnahen Blutstillung dieser Verletzung sei ein vorwerfbarer ärztlicher Kunstfehler. Die sofortige Revisions-OP sei zwingend erforderlich gewesen. Die massive Kreislaufdepression sei erkennbar gewesen, da die Patientin mindestens 1 l Blut verloren hatte. Eine solche Menge könne nicht durch Verletzung der kleinen arteria circum flexa erklärt werden. Postoperativ sei es zu einer massiven Nachblutung gekommen. Der Oberschenkel sei bläulich verfärbt und steinhart gewesen und habe Blasenbildung gezeigt. Dies sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folge, ein deutliches Zeichen für eine starke Blutung im Bein. Eine sofortige Revisionsoperation sei auch nicht zu risikoreich gewesen, weil das Risiko, das bereits durch das herausfließende Blut aufgrund des Lecks in der Arterie bestanden habe, nicht durch Wiedereröffnung der Operationsstelle erhöht worden wäre. Sämtliche Einwände des Beklagten seien durch die überzeugenden Argumente des Sachverständigen widerlegt worden, dem uneingeschränkt zu folgen sei.
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, wozu auf den Hinweisbeschluss vom 22.11.2006 Bezug genommen werde. Danach sei die drei Jahre laufende Verjährungsfrist, die am 12.11.1999 für die Klägerin begonnen habe, aufgrund der ausreichenden Verhandlungen der Klägerin mit dem hinter dem in Anspruch genommenen Arzt stehenden Versicherer bis zum 25.03.2002 gehemmt gewesen. Bevor die Verjährung am 25.03.2005 hätte eintreten können, sei der Anspruch gegen den Beklagten am 30.04.2004 rechtshängig gemacht worden.
Da auch bei sofortiger Revisionsoperation eine stationäre Behandlung der Klägerin bis zum 27.10.1996 erforderlich gewesen wäre, sei der Anspruch der Höhe nach um die Kosten für fünf Tage sowie die Rückverlegungskosten von C... nach L... zu kürzen, so dass sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 33.922,71 EUR ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.09.2007 zugestellte Urteil mit einem per Telefax am 12.10.2007 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit einem per Telefax am 13.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlich geltend gemachten Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter. Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der Beweisantritte und macht dieses Vorbringen auch zum Gegenstand seines Vortrages in der Berufungsinstanz. Er rügt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung, da das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die erhobene Einrede der Verjährung nicht greife. Dieses Ergebnis beruhe auf einer unrichtigen Anwendung der §§ 823, 852 BGB a. F. i.V.m. Art. 229 § 8 EGBGB. Bereits der Zeitpunkt, ab dem die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sein solle, sei nicht der 12.11.1996, sondern der Tag der notwendigen V...