Entscheidungsstichwort (Thema)
Postoperative Blutung und notwendige Befunderhebung
Leitsatz (amtlich)
Auch eine ungewöhnlich hohe Nachblutung nach einer Knie-Prothesen-Operation weist nicht hinreichend auf eine intraoperative Gefäßverletzung hin und veranlasst nicht zwingend zur sofortigen Befunderhebung durch Angiographie.
Normenkette
BGB §§ 249, 280, 611, 823
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.02.2015; Aktenzeichen 3 O 428/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.2.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln - 3 O 428/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt ärztlicher Fehler bei Behandlungen in der Zeit vom 12.6.2007 bis zum 14.6.2007 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Hause der Beklagten zu 1. vom 11.6.2007 bis zum 5.7.2007 auf Zahlung von Ersatz für immaterielle und materielle Schäden sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden in Anspruch.
Die Klägerin wurde von ihrem behandelnden Orthopäden am 5.6.2007 wegen einer posttraumatischen Gonarthrose rechts zur Implantation einer Knieoberflächenersatzprothese rechts in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. überwiesen. Die stationäre Aufnahme erfolgte am 11.6.2007, die Operation wurde durch die Beklagten zu 2. und 3. am 12.6.2007 durchgeführt. Nach der Operation wurde die Klägerin zunächst auf der Intensivstation betreut und am nächsten Tag auf die orthopädische Normalstation verlegt. Am 14.6.2007 wurde eine Angiographie durchgeführt und Heparin verordnet. Sodann wurde die Klägerin auf die chirurgische Abteilung verlegt. Gegen 18:15 Uhr wurde schließlich eine Notoperation mit Anlage eines Venenbypasses und eine Hämatomausräumung bei Dissektion und Thrombose der arteria poplitea durchgeführt. Am 15.6.2007 fand eine weitere Operation mit Hämatomausräumung statt. Die Klägerin wurde Anfang Juli 2007 entlassen. Es erfolgten Rehabilitationsmaßnahmen in der N Klinik in C. Die Nachbehandlung erfolgte durch den Hausarzt der Klägerin sowie einem Facharzt für Neurologie. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 5.6.2008 wurde die Klägerin mit einem Behinderungsgrad von 60 als schwerbehindert anerkannt. Vom 31.5.2010 bis zum 5.6.2010 musste die Klägerin wegen eines Bypassverschlusses in der gefäßchirurgischen Abteilung des Krankenhauses Q am S erneut stationär behandelt werden.
Die Klägerin hat behauptet, im Rahmen der Operation am 12.6.2007 sei es behandlungsfehlerhaft zu einer Verletzung der arteria poplitea gekommen, die von den Beklagten zu 2. und 3. nicht bemerkt worden sei. Auf den bei ihr eingetretenen postoperativen Blutverlust von 1.200 ml sei verspätet reagiert worden. Auch sei eine Notoperation zu spät angesetzt worden. Darüber hinaus sei im Rahmen dieser gefäßchirurgischen Operationen die notwendige Befunderhebung unterblieben. Insbesondere sei aber am 13.6.2007 eine Angiographie befunderhebungsfehlerhaft unterlassen worden. Eine solche Untersuchung hätte die starke Blutung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verletzung der arteria poplitea erkennen lassen. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß, nämlich verspätet am Morgen des Operationstages, aufgeklärt worden. In Folge der Fehlbehandlung sei es zu einer Arterienverletzungen gekommen, in deren Folge wiederum sich die Klägerin insgesamt drei Revisionsoperationen unterziehen musste. Sie müsse nunmehr dauerhaft Marcumar einnehmen. Es bestünden Taubheitsgefühle im rechten Unterschenkel und Fuß, das Fußgelenk sei weitestgehend versteift, die Zehenhebung eingeschränkt. Sie könne sich nur sehr eingeschränkt fortbewegen, insbesondere das Treppensteigen falle ihr schwer. Auch Autofahren sei ihr nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund erachte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro als angemessen. Darüber hinaus habe sie vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M erstellen lassen, der für seine Tätigkeit 1.422,05 Euro berechnet habe. Diesen Betrag habe sie ausgeglichen. Für die Beiziehung von Behandlungsunterlagen habe sie darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 38,00 Euro aufbringen müssen. Darüber hinaus stünden ihr weitere Ansprüche auf Schadensersatz insbesondere wegen eines möglichen Haushaltsführungsschadens zu, die sie derzeit noch nicht abschließend beziffern könne.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften rechtswidrigen Behandlung zwischen dem 12.6.2007 und dem 14.6.2007 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Ge...