Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Ureteren und der Blase bei Hysterektomie

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass bei es bei vaginalen Hysterektomie zu einer beidseitigen Verletzung von Ureteren und Blase kommt, begründet ungeachtet der relativen Seltenheit dieser Komplikation kein Indiz für einen Behandlungsfehler.

 

Normenkette

BGB §§ 253, 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 25 O 382/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.4.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln (25 O 382/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 30.12.1963 geborene Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern sowie unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Hysterektomie auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin suchte Anfang 2007 ihren Gynäkologen Dr. C wegen Schmerzen im Unterleib auf. Dieser stellte die Diagnose eines großen Uterus myomatosus und die Indikation zur Hysterekomie. Am 22.5.2007 wies er sie in das Krankenhaus der Beklagten zu 1. ein. Dort stellte sie sich am 25.6.2007 zur Voruntersuchung vor. Es erfolgte ein Aufklärungsgespräch in deutscher Sprache durch den Beklagten zu 2. und Frau Dr. T, bei der die Indikation zur Hysterektomie sowie mögliche Komplikationen erläutert wurden. Dabei wurde über ein erhöhtes Risiko wegen der Größe des Uterus und über die Möglichkeit der Verletzung von Nachbarorganen gesprochen. Die Klägerin unterzeichnete einen Einwilligungsbogen.

Die Hysterektomie wurde am 26.6.2007 durch den Bekalgten zu 2. durchgeführt. Postoperativ ist dokumentiert, dass reichlich und klarer Urin aus dem eingelegten Dauerkatheter abgeflossen sei. Im Laufe der Nacht entwickelte sich bei der Klägerin eine Anurie mit Flüssigkeitseinlagerungen in den Extremitäten. Eine Spülung und Entfernung der Scheidentamponade führten zu keiner Besserung. Sonographisch war die Harnblase leer, die Nieren und Ureteren waren beidseits nicht gestaut. Es ließ sich keine freie abdominelle Flüssigkeit nachweisen. Maßnahmen zur Anregung der Urinausscheidung hatten keinen Erfolg. Zum Ausschluss eines Nierenversagens wurde eine Laborkontrolle durchgeführt, die einen auf 2,7 mg/dl erhöhten Kreatininwert ergab. Eine erneute Sonographie ergab rechts einen Harnstau I. Grades und links einen etwas geringeren Stau, wobei die Harnblase nicht gefüllt war. Bei hochgradigem Verdacht auf Ureterstenose wurde die Klägerin am Morgen des 27.6.2007 in die urologische Abteilung des St. F-Krankenhauses L verlegt. Dort wurde bei der Aufnahmesonographie beidseits ein Aufstau II. - III. Grades diagnostiziert. Die Leukozytenzahl und der CRP-Wert waren erhöht. Es wurde eine diagnostische Zystoskopie mit dem Versuch der retrograden Sonographie durchgeführt. Dabei wurde eine distale Harnleiterstenose links und der Verdacht auf eine operationsbedingte Einziehung des rechten Harnblasengrundes diagnostiziert. Es wurde ein transureteraler Blasenkatheter eingelegt sowie eine Nephrostomie durchgeführt. Am 13.7.2007 erfolgte eine weitere Laparoskopie, die auf einen Unterbauchmittelschnitt umgestellt wurde, weil die distalen Harnleiter nicht dargestellt werden konnten. Kurz vor der Blase verloren sich die Harnleiter. Diese wurden sodann getrennt und mittels Ileuminterposition neu eingepflanzt. Der postoperative Verlauf war zuächst komplikationslos. Es kam jedoch dann erneut zu einer Stauung beider Nierenbeckenkelchsysteme. Am 30.7.2007 wurde eine Doppel-J-Schiene eingelegt. Weil die Klägerin weiter über Schmerzen klagte, wurde eine Schmerztherapie eingeleitet. Vom 5.9.2007 bis zum 3.10.2007 erfolgte eine Anschlussheilbehandlung, in deren Verlauf keine Blasenentleerungsstörung mehr auftrat. Wegen der Ileuminterponate ist eine regelmäßige urologische Betreuung notwendig. Bei der Klägerin entwickelte sich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, infolge derer sie am normalen Lebensalltag nicht mehr teilnehmen kann. Der Grad der Behinderung beträgt 80 %. In der Zeit vom 1.12.2008 bis zum 10.2.2009 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik N.

Die Klägerin hat dem Beklagten unter Berufung auf ein Gutachten von Dr. E für den MDK Behandlungsfehler vorgeworfen. Die Operation sei grob fehlerhaft durchgeführt worden. Dies ergebe sich daraus, dass bei der Operation beide Harnleiter durchtrennt worden seien. Der Operationsbericht sei nicht vollständig, weil sich aus ihm nicht ergebe, weshalb es zu der Harnleiterstenose gekommen sei. Ein Verschluss beider Ureteren lasse sich aber nur durch Komplikationen bei der Operation vom 26.6.2007 erklären.

Die Klägerin hat bea...

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