Rz. 239

Für den überlebenden Ehegatten aus einer Zugewinngemeinschaftsehe ergeben sich für das Verhältnis von Pflichtteil und Ausschlagung Besonderheiten aus den §§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB. Danach kann er ausschlagen und behält dennoch den Pflichtteil, auch wenn dies sonst nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (siehe Rdn 218) nicht der Fall wäre. Wird der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer, so bemisst sich sein Pflichtteil nach dem gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil (sog. großer Pflichtteil).[433] Wird der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, so kann er nach der sog. Einheitstheorie der h.M. ausschließlich den sog. kleinen Pflichtteil (berechnet aus dem nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteil) sowie den güterrechtlichen Zugewinnausgleich, der sich rechnerisch genau nach den §§ 1372 ff. BGB bestimmt, verlangen.[434] Dabei ist es gleichgültig, ob der Erblasser den Ehegatten enterbt hat oder ob der Ausschluss von der Erbfolge durch Ausschlagung der Zuwendung herbeigeführt wurde (§ 1371 Abs. 3 BGB).[435] Die Zugewinnausgleichsforderung rangiert dabei dem Range nach vor Vermächtnisansprüchen und Pflichtteilsansprüchen anderer (arg. e § 327 Abs. 1 InsO) und verringert daher die Höhe des der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legenden Nachlasses entsprechend (§ 2311 Abs. 1 BGB). Daneben beeinflusst natürlich die Höhe des Ehegattenerb- und -pflichtteils die Pflichtteilsquote der anderen Pflichtteilsberechtigten.

 

Rz. 240

Entsprechendes gilt auch für einen eingetragenen Lebenspartner, wenn auch hier die Zugewinngemeinschaft im Erbfall bestand (§ 6 S. 2 LPartG).

 

Rz. 241

Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

[433] Palandt/Weidlich, § 2303 Rn 16; dieser "große Pflichtteil" hat auch für den Ehegatten selbst erhebliche Bedeutung, insbesondere für die Bemessung des Pflichtteilsrestanspruchs (§§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB), wenn die ihm gemachte Zuwendung (Erbteil, Vermächtnis) diesen nicht deckt.
[434] BGHZ 42, 182 = NJW 1964, 2404; BGH NJW 1982, 2497; J. Mayer, in: Bamberger/Roth, § 1371 Rn 21.
[435] Palandt/Brudermüller, § 1371 Rn 18.

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