Rz. 24
Die sachliche Gerichtszuständigkeit regelt sich auch in Verkehrsunfallsachen nach den allgemeinen Regeln. Da es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt, ist für die Zuständigkeit des Amtsgerichts gem. § 23 Nr. 1 GVG maßgeblich, ob der Gegenstandswert der Klage die Summe von 5.000 EUR nicht übersteigt.
Rz. 25
Die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Anlass von Verkehrsunfällen richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 12 ff. ZPO). Werden mehrere Parteien verklagt (Fahrer, Halter, Haftpflichtversicherer), haben diese regelmäßig ihren allgemeinen Wohnsitz gem. § 12 ZPO an unterschiedlichen Orten. In diesen Fällen muss der Geschädigte auf den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO bzw. des Unfallorts, § 20 StVG, zurückgreifen. Geht es um einen Anspruch aus der Kaskoversicherung gegen den eigenen Versicherer, kann der Versicherungsnehmer den Versicherer gem. § 215 VVG an dem Gericht verklagen, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständig ist. Wegen der näheren Einzelheiten hierzu wird auf den Abschnitt zur Vollkaskoversicherung verwiesen.
Rz. 26
Die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts bereitet teilweise Schwierigkeiten, wenn vom konkreten Unfallort lediglich bekannt ist, dass er sich beispielsweise auf der BAB 7 bei km 335,5 zugetragen hat. Das für die Unfallstelle örtlich zuständige Gericht lässt sich unter Umständen durch einen Blick in die polizeiliche Ermittlungsakten feststellen. Darin wird meist die Gemarkung des betreffenden Autobahnkilometers genannt. Mittels dieser Information lässt sich unter Mithilfe von "Müllers großes deutsches Ortsbuch" bzw. des Ortsverzeichnisses des Deutschen Anwaltverlags das zuständige Gericht bestimmen.
Rz. 27
Hat sich der Verkehrsunfall im EU-Ausland ereignet, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, an seinem Wohnsitz im Inland gegen den ausländischen Versicherer, der seinen Firmensitz innerhalb der EU hat, Klage zu erheben (Art. 9, 11 EuGVVO). Ansonsten ist grundsätzlich nach der EuGVVO eine Klage im Ausland geboten. Dies gilt erst Recht, wenn sich der Unfall im Ausland außerhalb der EU ereignet hat, es sei denn, es greift eine der Ausnahmen der Art. 40 ff. EGBGB ein. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Kapitel zur Behandlung der Auslandsschäden verwiesen.
Rz. 28
In besonderen Einzelfällen kann zu prüfen sein, ob der ordentliche Rechtsweg gem. § 13 GVG eröffnet ist, z.B. wenn sich die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Mandanten richten. In den meisten Fällen dieser Art greift § 2 Nr. 3, 9 ArbGG. Danach sind für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Arbeitnehmern untereinander die Arbeitsgerichte zuständig. Dies gilt auch für eine Schadenersatzklage eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer. Klagen vor den Arbeitsgerichten können insbesondere deshalb nachteilig sein, weil in der Regel jede Partei ihre Kosten selber tragen muss (§ 12a ArbGG). Nimmt aber ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht den Leasinggeber in Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.