A. Vorbereitung der Klage
I. Verzug des Anspruchsgegners
Rz. 1
Die außergerichtliche Regulierung ist geprägt von einem Interessenkonflikt: Auf der einen Seite wünscht der Geschädigte die schnellstmögliche Durchsetzung des ihm entstandenen Schadens. Auf der anderen Seite ist dem KH-Versicherer eine angemessene Zeit zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche zuzubilligen. Welche Regulierungsfrist angemessen ist, lässt sich nicht einheitlich bestimmen, sondern hängt auch davon ab, ob die Haftungsfrage geklärt ist oder auch davon, ob einzelne Schadenspositionen geprüft werden müssen.
Je nach den Besonderheiten des Einzelfalls kann eine Prüfungszeit von zwei oder drei Wochen, einem Monat oder sechs Wochen angemessen sein. Bei Auslandsbezug kann ein Prüfungszeitraum von acht Wochen nicht zu beanstanden sein.
Wird Klage vor Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist erhoben, kann der Schädiger unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen. Zudem bewirkt eine zu kurz bemessene Frist keinen Verzugseintritt und Zinsen können nicht ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist berechnet werden.
Rz. 2
Muster 11.1: Ablauf Prüfungszeitraum
Muster 11.1: Ablauf Prüfungszeitraum
Die Dauer der angemessenen Prüffrist wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, von zwei Wochen (OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190) bis etwa einen Monat (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1996, 77). Nach Ansicht der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig ist, in der Regel aber maximal vier Wochen beträgt (AG Andernach, Urt. v. 2.7.2013 – 64 C 68/13; OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.2.2018 – 22 W 2/18). Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind. Dementsprechend ist auch eine Prüfungsfrist von drei Wochen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (OLG München, Beschl. v. 29.7.2010 – 10 W 1789/10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2013 – I-1 W 31/13). Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Ermittlungsakteneinsicht hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Dauer der Frist (OLG München, a.a.O.).
Rz. 3
Die Verfügung von Wiedervorlagen sollte sich am üblichen Regulierungsablauf des Versicherers orientieren. Dieser ist zwar nicht einheitlich, die nachfolgenden Regulierungsgrundsätze sind jedoch weit verbreitet: Bei einem reibungslosen Ablauf der Unfallsache bestätigt der Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb der ersten zwei Wochen nach Eingang des ersten Anspruchsschreibens schriftlich dessen Eingang. In diesem Schreiben äußert er sich noch nicht zur Sache, sondern bestätigt lediglich, dass er für die Regulierung der Unfallsache zuständig ist.
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Parallel mit der Anlage der Schadensakten versendet der Kfz-Haftpflichtversicherer einen Fragebogen an seinen Versicherungsnehmer und fordert ihn auf, den Schaden schriftlich anzuzeigen. Liegt die Schadensanzeige vor und ist die Haftungsfrage geklärt, wird der Schaden reguliert. Voraussetzung ist natürlich, dass dem Kfz-Haftpflichtversicherer in der Zwischenzeit alle Schadensnachweise vorgelegt wurden. |
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Ist die Haftung ungeklärt, wird der Kfz-Haftpflichtversicherer vor einer abschließenden Stellungnahme zur Haftung entweder die polizeiliche Unfallakten einsehen wollen und/oder Unfallzeugen schriftlich auffordern, sich zum Unfallhergang zu äußern. |
1. Versicherer reguliert nicht, weil ihm Unterlagen oder Informationen fehlen
Rz. 4
Scheitert die Regulierung an fehlenden Schadensbelegen, gibt der Versicherer keine Veranlassung zur Klage. Mangels vorliegender Schadensnachweise ist der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz nicht fällig.
Rz. 5
Muster 11.2: Anerkenntnis mit Kostenlast der Gegenseite
Muster 11.2: Anerkenntnis mit Kostenlast der Gegenseite
Werden berechtigterweise Belege zur Begründung des Anspruchs verlangt, jedoch außergerichtlich nicht vorgelegt, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Gegenseite nach Vorlage dieser Belege im Prozess den geltend gemachten Anspruch in der durch die Belege berechtigten Höhe anerkennt (KG Berlin VersR 1981, 464). Wird z.B. das Scheckheft des Fahrzeugs über die stetige Wartung in einer Fachwerkstatt erst im Prozess vorgelegt, trägt der Geschädigte bei einem sofortigen Anerkenntnis bzw. einer zeitnahen Auszahlung die Kosten des Verfahrens, da er selber und nicht die Beklagtenseite insoweit die Veranlassung zur Klage gegeben hat (AG Mülheim, Urt. v. 12.4.2012 – 23 C 1193/11 – juris). Auch kann eine verweigerte Nachbesichtigung und ein hierauf im Prozess eingeholtes Gutachten mit anschließendem Anerkenntnis zu einer Kostentragung des Klägers führen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.5.2018 – 4 W 9/18).
Rz. 6
Anders ist die Situation, we...