Rz. 73
Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist diese Zurückweisung nach § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO unanfechtbar. Möglich ist jedoch die Erinnerung, über die der Richter abschließend entscheidet, wenn der Rechtspfleger nicht abhilft.
Rz. 74
Dieses Erinnerungsverfahren stellt ebenso wie das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebührenangelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Es entstehen wiederum die Gebühren nach Nrn. 3500 ff. VV, also zunächst eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV. Daneben kann der Anwalt – was in der Praxis aber kaum vorkommen dürfte – unter Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV verdienen. Diese Gebühren entstehen auch dann, wenn der Rechtspfleger der Erinnerung abhilft.
Beispiel 44: Mahnverfahren mit Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids
Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000,00 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.
Abzurechnen ist ebenso wie im Beispiel 42.
Rz. 75
Beispiel 45: Mahnverfahren mit Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt hatte auftragsgemäß für zwei Auftraggeber als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 2.000,00 EUR beantragt. Der Rechtspfleger hat den Erlass abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.
Auch hier greift Nr. 1008 VV. Abzurechnen ist wie im Beispiel 43.
Rz. 76
Möglich ist hier auch, dass der Erlass des Mahnbescheids nur wegen einer Teilforderung abgelehnt wird. Dann richtet sich der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahren nach § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 2 RVG nur nach diesem Teilwert.
Beispiel 46: Mahnverfahren mit Erinnerung gegen teilweisen Nichterlass des Mahnbescheids
Der Anwalt hatte auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000,00 EUR beantragt sowie über vorgerichtliche Anwaltskosten (1,5-Geschäftgebühr aus 2.000,00 EUR in Höhe von 249,00 EUR – zuzüglich Auslagen in Höhe von 20,00 EUR – und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 51,11 EUR) in Höhe von 320,11 EUR. Der Rechtspfleger hat den Mahnbescheid hinsichtlich der Hauptforderung erlassen, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten dagegen abgelehnt. Hiergegen legt der Anwalt auftragsgemäß Erinnerung ein.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Gegenstandswert nicht. Im Mahnverfahren bleibt es also bei dem Wert in Höhe von 2.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG).
Für das Erinnerungsverfahren ist auf jeden Fall von einem Wert in Höhe von 320,11 EUR auszugehen, da jetzt die Kosten zur Hauptsache geworden sind (§ 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3 S. 2 RVG).
I. |
Mahnverfahren |
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV |
|
166,00 EUR |
|
(Wert: 2.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
186,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
35,34 EUR |
Gesamt |
|
221,34 EUR |
II. |
Erinnerungsverfahren |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
|
24,50 EUR |
|
(Wert: 320,11 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
4,90 EUR |
|
Zwischensumme |
29,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
5,59 EUR |
Gesamt |
|
34,99 EUR |
Rz. 77
Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, erhöhen sich beide Verfahrensgebühren nach Nr. 1008 VV um 0,3. Das gilt aber nur, wenn sie hinsichtlich der abgesetzten Kosten Gesamtgläubiger sind. Das wird wegen § 7 Abs. 2 RVG in aller Regel aber nicht – jedenfalls nicht vollständig – der Fall sein.