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Schiedssprüche, die von einem deutschen Schiedsgericht gefällt worden sind, haben zunächst nur feststellenden Charakter. Um daraus die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, muss der Spruch von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt werden, § 1060 ZPO. Dazu ist ein entsprechender Antrag an das vertraglich vereinbarte Oberlandesgericht zu richten. Haben sich die Parteien in der Schiedsvereinbarung nicht auf ein bestimmtes Oberlandesgericht geeinigt, bestimmt sich seine Zuständigkeit danach, in welchem Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, § 1062 ZPO.

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