Leitsatz (amtlich)
1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für Entscheidungen über Anträge zur Vollstreckbarerklärung von in Bayern ergangenen Schiedssprüchen.
2. Vollstreckbarerklärung eines zur Gewährung von Einsicht in einen Konzernabschluss verpflichtenden Teil-Schiedsspruchs, der nach bestimmten gesellschaftsvertraglichen Regeln - auf die der Titel, ohne sie zu umfassen, verweist - zu erstellen ist.
Normenkette
ZPO § 1043 Abs. 1, §§ 1054, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5; GZVJu § 7
Tenor
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. M. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 13.1.2013 in 82140 Olching folgenden
Teil-Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in den Konzernabschluss gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten per 31.12.2007 für die zur Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zu gewähren.
2 ...
3 ...
II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird (in Ziffer 1.) für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragstellerin war bis 31.12.2007 als so genannte Equity Partnerin, und zwar als Kommanditistin, an der Antragsgegnerin beteiligt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin nach ihrem Ausscheiden Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beanspruchen kann. Der Gesellschaftsvertrag (GV) vom 21.12.2006 enthält in § 27 unter Ziff. 3. folgende Schiedsklausel:
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gemäß den Schiedsgerichtsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Einzelheiten hierzu regelt die als Anlage 4 beigefügte Schiedsvereinbarung.
Gemäß Schiedsvereinbarung vom selben Tag soll Folgendes gelten:
1. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag ... werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter endgültig und verbindlich entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieses Vertrages.
...
7. Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und das weitere Verfahren ist das LG des Ortes zuständig, an dem die Mehrzahl der Gesellschafter zugelassen ist.
8. Ergänzend gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO.
In dem von der Antragstellerin eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren erging am 13.1.2013 Teil-Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor (zu Ziffer 1.; die weiter gehende Tenorierung zu Ziffern 2. und 3. betrifft verfahrensbezogene Verfügungen) ersichtlichen Inhalt.
Die Antragstellerin hat am 2.12.2014 die Vollstreckbarerklärung beantragt und nach Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift am 30.6.2015 ihr Begehren auf den Ausspruch beschränkt, mit dem die Schiedsbeklagte zur Gewährung von Einsicht in den den Anforderungen des § 12 GV entsprechenden Konzernabschluss für die zur R. & Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zum Stichtag 31.12.2007 verurteilt wurde.
Die Antragsgegnerin hält das angegangene Oberlandesgericht für unzuständig. Zur Sache wendet sie ein, der Teil-Schiedsspruch (Ziff. 1) weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die ausgeurteilte Leistungspflicht habe sie zudem inzwischen mit der Vorlage eines Konzernabschlusses im Mai 2015 erfüllt. Sollte dieser Abschluss nicht ausreichend sein, so laute die Verurteilung auf eine unmögliche Leistung, denn Einblick in einen nicht existenten Abschluss könne nicht gewährt werden.
Die Antragstellerin meint, der von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Abschluss sei nicht erfüllungstauglich, weil er den inhaltlichen Anforderungen des § 12 GV nicht entspreche. Jedenfalls sei nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung darüber berufen, ob der vorgelegte Abschluss den Vorgaben des § 12 GV und damit auch der ausgeurteilten Leistungsverpflichtung genüge. Sie beabsichtigt, nach Vollstreckbarerklärung des Teil- Schiedsspruchs die Antragsgegnerin zur Erstellung eines vertragsgemäßen Konzernabschlusses und zur Gewährung von Einsicht in diesen im Weg der Zwangsvollstreckung anzuhalten.
Mit Beschluss vom 17.9.2015 hat der Senat die mündliche Verhandlung angeordnet. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2015 (Bl. 82/84 d.A.) wird Bezug genommen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt, § 1043 Abs. 1 ZPO.
Aus Ziff. 7 der Schiedsvereinbarung folgt entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht die Unzuständigkeit des angegang...