Rz. 27

§ 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen den Schädiger anzuwenden.[21]

 

Rz. 28

Das Zivilgericht ist an die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers gebunden. Diese Bindungswirkung nach § 108 SGB VII setzt jedoch voraus, dass der Betroffene von dem sozialrechtlichen Verfahren Kenntnis und die Möglichkeit hat, daran teilzunehmen.[22]

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