Rz. 27
§ 108 SGB VII ist auch im Rechtsstreit des Arbeitgebers gegen den Schädiger anzuwenden.[21]
Rz. 28
Das Zivilgericht ist an die Entscheidung über die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers gebunden. Diese Bindungswirkung nach § 108 SGB VII setzt jedoch voraus, dass der Betroffene von dem sozialrechtlichen Verfahren Kenntnis und die Möglichkeit hat, daran teilzunehmen.[22]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen