A. Allgemeines
Rz. 1
Grundsätzlich kann nur derjenige Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend machen, der selbst, also unmittelbar verletzt worden ist. Eine Ausnahmeregelung enthalten die §§ 844, 845 BGB.
B. Schmerzensgeld
Rz. 2
Angehörige, die psychische Beeinträchtigungen beim Unfalltod naher Angehöriger erleiden, sind nicht unmittelbar, sondern mittelbar verletzt. Ein Schmerzensgeld für Verwandte kennt das deutsche Schadenersatzrecht – im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern – nicht.
Rz. 3
Auch das zweite Schadenänderungsgesetz hat die Einführung eines Schmerzensgeldes für Angehörige ausdrücklich abgelehnt.
Rz. 4
Nur dann, wenn die Beeinträchtigungen pathologisch fassbar sind und echten Krankheitscharakter haben, wird auch Angehörigen ein Schmerzensgeld zugesprochen. Die durch den Tod eines nahen Angehörigen eintretenden Empfindungen und die Trauerbewältigung reichen zur Begründung einer Verletzung noch nicht aus, depressive Verstimmungen und andauernde Leistungsminderungen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Anspruch ist beschränkt auf nahe Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder). Im Einzelfall ist der Krankheitscharakter durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Rz. 5
Schockschäden naher Angehöriger werden vom Risikoausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII nicht erfasst, sie können also gegen den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.
Schockschäden können Schmerzensgeldansprüche auslösen, wenn der Geschädigte den Unfalltod naher Angehöriger miterlebt und hierdurch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung eintritt.
C. Hinterbliebenengeld
Rz. 6
Mit Wirkung zum 22.7.2017 ist § 844 BGB durch einen dritten Absatz ergänzt worden:
Zitat
"Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war."
Rz. 7
Das Hinterbliebenengeld ist keine Schadenersatzleistung und auch kein Schmerzensgeld, es ähnelt vielmehr der Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Anspruch steht selbstständig neben dem eigenen Anspruch für Schockschäden.
Wenn ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, entfällt ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld.
Die Haftungsbegrenzung aus den §§ 104, 105 SGB VII ist auch auf das Hinterbliebenengeld anzuwenden.
Ausgangspunkt für die Einzelfallprüfung ist der im Regierungsentwurf genannte Betrag von 10.000 EUR.
Bei schmerzlichem Verlust eines minderjährigen Kindes beläuft sich das Hinterbliebenengeld auf 15.000 EUR.
D. Beerdigungskosten
Rz. 8
Gemäß § 844 Abs. 1 BGB müssen bei einem tödlichen Verkehrsunfall die Beerdigungskosten demjenigen ersetzt werden, der diese Kosten zu tragen hat. In der Regel wird es sich um den oder die Erben des Verstorbenen handeln.
Rz. 9
Zu berücksichtigen sind Herkunft, Lebensstellung und wirtschaftliche Verhältnisse des Verstorbenen und die in seinen Kreisen herrschenden Gebräuche.
Rz. 10
Ersatzpflichtig sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB). Nicht ersatzpflichtig sind die Kosten für die Pflege und Instandsetzung des Grabes. Zu den Beerdigungskosten gehören jedoch auch die sonstigen Kosten, also Kosten für Todesanzeigen, Zeitungsanzeigen, Trauerkleidung, Trauermahlzeiten.
Rz. 11
Der Begriff "Beerdigung" ist nicht im engen Wortsinn zu verstehen, auch die Reisekosten eines nahen Angehörigen sind erstattungsfähig.
Rz. 12
Ein Sterbegeld (§ 64 SGB VII, früher §§ 201 ff. RVO) ist auf die Beerdigungskosten anzurechnen.
E. Entgangene Unterhaltsleistungen
Rz. 13
Gemäß § 844 Abs. 2 BGB können diejenigen, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war, ihren Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen den Schädiger geltend machen.
Rz. 14
Das Maß des zu ersetzenden Unterhaltsschadens ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§§...