Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 602
Die Wahl der Rechtsform hat für eine Pool-Gesellschaft mit eigenem Gesellschaftsvermögen auch im Hinblick auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erhebliche Bedeutung. Seit 2009 kommt eine solche aber auch Poolverträgen in Form reiner Innengesellschaften ohne Gesellschaftsvermögen zu. Dies wurde durch die rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts nicht verändert. Die Vereinbarung bestimmter Verfügungs-, Abfindungs- sowie Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag einer Pool-Gesellschaft mit eigenem Gesellschaftsvermögen kann überdies zu einem Bewertungsabschlag von bis zu 30 % führen (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Dies kann ein weiteres Motiv für die Errichtung einer Pool-Gesellschaft zur Bündelung der Beteiligung eines Familienstamms an einem Unternehmen sein.
Rz. 603
Das Erbschaftsteuerrecht eröffnet für den Fall der Übertragung von Betriebsvermögen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erhebliche Begünstigungsmöglichkeiten (§§ 13a-13c, 28a ErbStG). Dabei ist die Gewährung der Begünstigung nicht vollkommen rechtsformneutral. Anteile an Kapitalgesellschaften sind im Grundsatz nur begünstigungsfähig, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Ein Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft (§ 15 EStG) ist hingegen unabhängig von der Beteiligungshöhe des Übertragenden begünstigungsfähig (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ob und in welchem Umfang die Begünstigung zu gewähren ist, hängt allerdings in beiden Fällen von diversen weiteren Voraussetzungen ab. Sog. "Verwaltungsvermögen", welches zum Vermögen der übertragenen Gesellschaft gehört, nimmt auf der Grundlage der zum 1.7.2016 (rückwirkend) in Kraft getretenen erbschaftsteuerlichen Neuregelungen im Grundsatz nicht an einer Verschonung teil (vgl. §§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Hierzu zählen z.B. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaft nicht mehr als 25 % beträgt (§ 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG).
Rz. 604
Ob die erforderliche Mindestbeteiligungsschwelle erreicht ist, ist jeweils nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker bzw. der Gesellschaft unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn
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die jeweiligen Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und |
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das Stimmrecht ggü. nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich auszuüben. |
Die einschlägigen Bestimmungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 ErbStG) messen folglich schuldrechtlichen Poolvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern unmittelbare Wirkung auf die steuerlichen Rechtsfolgen bei. Gerade bei Familien-Kapitalgesellschaften mit großem Gesellschafterkreis ist der Abschluss einer gesonderten Poolvereinbarung zwischen Gesellschaftern, die zusammen eine Beteiligung an der Hauptgesellschaft von mehr als 25 % halten, also häufig zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer erbschaftsteuerlichen Begünstigung, sofern die erforderlichen Bindungen nicht bereits in der Satzung der Hauptgesellschaft vereinbart werden.
Rz. 605
Welche Anforderungen nach Auffassung der Finanzverwaltung an eine erbschaftsteuerlich anzuerkennende Poolvereinbarung zu stellen sind, ist aufgrund der Erbschaftsteuerrichtlinien weitgehend geklärt. Erforderlich ist danach eine schriftliche Vereinbarung. Eine Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung setzt voraus, dass in der Poolvereinbarung für alle Poolmitglieder die gleichen Verfügungsregeln hinsichtlich der gepoolten Anteile in dem Sinne festgelegt sind, dass die Anteile nur an einen bestimmten Personenkreis (z.B. Familienmitglieder, einen Familienstamm oder eine Familienstiftung) übertragen werden dürfen oder dass eine Übertragung der Zustimmung der Mehrheit der Poolmitglieder bedarf. Unter einer Verfügung ist dabei nur die Übertragung des Eigentums am Anteil zu verstehen. Eine Übertragung durch alle Poolmitglieder zum selben Zeitpunkt oder auf dieselbe Person ist nicht erforderlich.
Rz. 606
Die alternativ mögliche Eingehung der Verpflichtung, ausschließlich auf andere der Verfügungsbeschränkung unterliegende Anteilseigner zu übertragen, erfordert nicht, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Anteilsübertragung bereits Anteilseigner und Poolmitglied ist; es reicht aus, wenn der Erwerber gleichzeitig mit dem Anteilserwerb dem Pool beitritt.
Rz. 607
Die stets erforderliche Verpflichtung, das Stimmrecht nur einheitlich auszuüben, kann im Grundsatz auch bereits in der Satzung der Hauptgesellschaft angelegt sein; üblich und insb. aus Gründen der Publizitätsvermeidung vorzuziehen ist jedoch eine gesonderte Stimmbindungsvereinbarung (vgl. hierzu...