Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 10
Steuerrechtlich ist die stille Gesellschaft v.a. in vier Bereichen interessant:
Rz. 11
Die Ausgestaltung als typische oder atypische Gesellschaft ermöglicht zunächst eine Einflussnahme auf die Art der Einkünftequalifizierung. Während die am Leitbild der §§ 230 ff. HGB orientierte typische stille Gesellschaft zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EstG führt, lassen sich die Einkünfte bei atypischer Ausgestaltung, die dem stillen Gesellschafter eine Mitunternehmerstellung einräumt, zu gewerblichen Einkünften umqualifizieren. Zwar hat die Bedeutung einer Umqualifizierung insb. im Hinblick auf die Erweiterung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten durch Änderung des § 2 Abs. 3 EstG abgenommen, doch gibt es nach wie vor Konstellationen, bei denen die Umqualifizierung von Bedeutung sein kann.
Rz. 12
Weiter bietet eine stille Gesellschaft die Möglichkeit, dem stillen Gesellschafter nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste zuzuweisen. Steuerlich von Vorteil ist eine solche Verlustzuweisung bspw. bei Gründung einer Kapitalgesellschaft, deren (ggf. erhebliche) Anlaufverluste den Gesellschaftern nicht unmittelbar steuermindernd zugewiesen werden können, sondern sich nur mit zukünftigen Gewinnen der Körperschaft verrechnen lassen. Dieser Finanzierungsnachteil wird vermieden, wenn Anlaufverluste durch Zuweisung an einen stillen Gesellschafter von der Ebene der Körperschaft auf die Gesellschafterebene transferiert werden und so von einem stillen Gesellschafter, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Körperschaft sein darf, sofort einkommensmindernd genutzt werden können.
Rz. 13
Beliebt ist die stille Gesellschaft auch zur Verlagerung von Einkünften des Geschäftsinhabers auf andere Personen. Durch mehrfache Nutzung von Freibeträgen und Progressionsvorbehalten lässt sich damit die Gesamtsteuerbelastung einer Gruppe (z.B. Familie) verringern.
Rz. 14
Steuerlich interessant kann die stille Gesellschaft schließlich bei vorweggenommener Erbfolge und Unternehmensnachfolge sein. Bspw. ist die Schenkung einer als Mitunternehmerschaft ausgestalteten atypischen stillen Beteiligung erbschaft- und schenkungsteuerlich durch Freibetrag und Bewertungsabschlag des § 13a ErbStG sowie durch die allgemeinen Bewertungsvorteile nach dem BewG in erheblichem Maße begünstigt. Gleichzeitig muss der Geschäftsinhaber bei Schenkung einer stillen Beteiligung aber nicht die Leitung seines Unternehmens aus der Hand geben. Auch hier kann die stille Gesellschaft Vorteile beider Welten vereinen.