Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 569
Während in Poolvereinbarungen in Form einer Innen-GbR häufig Klauseln aufgenommen werden, welche die freie Verfügung über die weiterhin persönlich gehaltenen, aber poolgebundenen Anteile an der Hauptgesellschaft beschränken (vgl. hierzu oben Rdn 520 ff.), gilt es in Bezug auf Poolgesellschaften mit eigenem Gesellschaftsvermögen die Verfügung über die Anteile an der Holding-Gesellschaft selbst zu regulieren bzw. den Beitritt familienfremder Dritter zur Holding-Gesellschaft zu beschränken.
Rz. 570
Für Pool-Gesellschaften in Form einer Personengesellschaft ist die Verfügung über Gesellschaftsanteile bereits von Gesetzes wegen beschränkt; es bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter im Einzelfall (vgl. §§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesellschaftsvertraglich können abweichende Regelungen getroffen werden (vgl. hierzu § 9 Rdn 1237 ff.). Regelmäßig wird die Verfügung innerhalb eines näher definierten Familienkreises freigestellt und i.Ü. ein bestimmtes Zustimmungsquorum vorausgesetzt. Ggf. kann die Verfügung von der Zustimmung bestimmter Gesellschafter abhängig gemacht werden, wodurch diesen faktisch ein Vetorecht eingeräumt wird.
Rz. 571
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Muster 11.17: Klausel zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen
(1) Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung des Geschäftsführenden Kommanditisten. Dies gilt auch für die Bestellung eines Nießbrauchs oder einer Unterbeteiligung, sofern dem Nießbraucher oder Unterbeteiligten Stimmrechte eingeräumt werden.
(2) Zustimmungsfrei ist die rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten von Mitgesellschaftern, eigenen Abkömmlingen oder Abkömmlingen von Geschwistern oder solchen von Mitgesellschaftern.
Rz. 572
Handelt es sich bei der Pool-Gesellschaft um eine GmbH, so sehen die gesetzlichen Regelungen im Grundsatz die freie Veräußerbarkeit sowie Vererblichkeit der Geschäftsanteile vor (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Zur Sicherung des Einflusses der Familie besteht allerdings die Möglichkeit, die Geschäftsanteile zu vinkulieren, d.h. die Übertragung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen zu knüpfen (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Üblich ist auch insoweit die Aufnahme eines Zustimmungsvorbehaltes, der ggf. mit der Vereinbarung von Vorkaufsrechten kombiniert werden kann (vgl. hierzu ausführlich § 10 Rdn 202 ff.). Das Vorkaufsrecht ist gesetzlich normiert (§§ 463 ff. BGB), kann jedoch ebenso dispositiv ausgestaltet werden. Gegen das Eindringen von Gläubigern oder unliebsamen Erben hilft zumeist nur die Einziehung.
Rz. 573
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Muster 11.18: Klausel zum beabsichtigten Verkauf des Geschäftsanteils
(1) Beabsichtigt ein Familiengesellschafter den Verkauf seines Geschäftsanteils an einen familienexternen Gesellschafter, so hat er ihn zunächst den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anzubieten. Das Angebot bedarf der Schriftform und hat mittels eingeschriebenen Briefes an jeden weiteren Gesellschafter zu erfolgen. Die Annahme muss innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung erklärt werden. (...)
(2) Wird das Vorkaufsrecht nicht/nicht fristgerecht ausgeübt, so sind die Gesellschafter verpflichtet der Veräußerung zuzustimmen. (...)