Rz. 42

Beim partiarischen Darlehensvertrag wird als Gegenleistung für ein Darlehen ein Entgelt proportional zum Gewinn des Unternehmens versprochen. Während ein partiarischer Darlehensvertrag ein Austauschverhältnis ist (Kreditgewährung gegen Gewinnbeteiligung), ist eine stille Gesellschaft ein echtes Gesellschaftsverhältnis, bei dem die Förderung eines gemeinsamen Zwecks im Vordergrund steht.[41] Aus dem jeweiligen Wesen der beiden Rechtsformen ergeben sich dementsprechend verschiedene Abgrenzungskriterien, die eine Unterscheidung nach objektiven Merkmalen möglich machen. Eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters schließt bspw. die Annahme eines partiarischen Darlehens aus, da ein Darlehen begrifflich die Verpflichtung zur Rückzahlung eines festen Kapitalbetrags voraussetzt.[42] Gleiches gilt für eine schuldrechtliche Beteiligung am Unternehmensvermögen. Schließlich spricht auch die Einräumung von mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechten grds. für eine stille Gesellschaft.[43] Allerdings ist zu beachten, dass mittlerweile weitgehende Kontroll- und Widerspruchsrechte auch bei Darlehensverträgen verbreitet sind. Die Möglichkeit unmittelbarer Einflussnahme auf die Geschäftsführung spricht für eine stille Gesellschaft.[44]

[41] Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 16; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 57 ff.; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 5.21 f.; Hopt/Roth, HGB, § 230 Rn 4.
[42] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 60.
[43] BGH, WM 1992, 1576; Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, § 230 Rn 13 ff.; Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 16.
[44] Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 16.

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