Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 191
Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens hängt von der Höhe der Beteiligung des stillen Gesellschafters und der Höhe des Geschäftserfolgs ab.
Rz. 192
Die Höhe der Beteiligung bestimmt, wie hoch sein Anteil an den zu verteilenden Gewinnen und ggf. auch am Geschäftsvermögen der stillen Gesellschaft ist. Sie richtet sich regelmäßig entweder nach festen Beteiligungskonten oder nach variablen, die sich durch stehengelassene Gewinne oder Verluste im Verhältnis zur ursprünglichen Einlage verändern können. Maßgeblich hierfür ist der Gesellschaftsvertrag.
Rz. 193
Bei der Ermittlung der Höhe des Geschäftserfolgs ist zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft zu unterscheiden.
Rz. 194
Bei der typischen stillen Gesellschaft wird das Auseinandersetzungsguthaben nach wohl herrschender Meinung durch eine Erfolgsbilanz auf den Tag der Auflösung der Gesellschaft ermittelt. Ausgangspunkt ist zunächst der Buchwert des Einlagekontos des stillen Gesellschafters in der Bilanz des Geschäftsinhabers. Werden für ihn mehrere Einlagekonten geführt (z.B. ein festes, auf dem die vertraglich vereinbarte Einlage gutgeschrieben wird und ein variables, auf dem die laufenden Gewinn- und Verlustanteile verbucht werden), ist ein Gesamtsaldo zu errechnen. Zu diesem Wert werden die noch nicht zugunsten des stillen Gesellschafters berücksichtigten Gewinn- oder (bei Verlustbeteiligung) Verlustanteile des letzten Geschäftsjahres bis zur Auflösung hinzugerechnet bzw. abgezogen.
Rz. 195
Wie bereits dargelegt, ist der stille Gesellschafter grds. nicht an solchen Gewinnen und Verlusten beteiligt, die auf pflichtwidrigen Geschäften des Inhabers beruhen. Darüber hinaus sind der Buchwert des (variablen) Einlagekontos und die Bilanz des Geschäftsinhabers dahin gehend zu korrigieren, dass wirtschaftliche Gewinne oder Verluste, die in den Buchwerten keine Berücksichtigung gefunden haben, das (variable) Einlagekonto zusätzlich erhöhen oder vermindern, um eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am "echten" Gewinn sicherzustellen und bspw. zu verhindern, dass der Geschäftsinhaber Gewinne vor dem stillen Gesellschafter in den Rücklagen versteckt.
Rz. 196
Dies bedeutet bspw., dass für die Auseinandersetzungsbilanz während der Dauer der stillen Gesellschaft gebildete offene Rücklagen und aus Betriebsgewinnen herrührende stille Reserven zugunsten des stillen Gesellschafters aufzulösen sind. Ebenso sind überhöhte Abschreibungen oder vom Inhaber reinvestierte Gewinne zu berücksichtigen. Zulässigkeit und Umfang dieser Korrekturen sind aber im Einzelnen umstritten. Wertveränderungen des Anlagevermögens bleiben in jedem Fall unberücksichtigt, da der stille Gesellschafter daran nicht beteiligt ist. Auch ein während der Dauer der Gesellschaft entstandener oder gewachsener Geschäftswert fließt nicht zugunsten des stillen Gesellschafters in die Auseinandersetzungsbilanz ein, da der stille Gesellschafter auch nicht am Handelsgeschäft und dessen Wertsteigerungen beteiligt ist.
Rz. 197
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft mit (schuldrechtlicher) Vermögensbeteiligung ist hingegen eine Auseinandersetzungsbilanz in Form einer Vermögensbilanz zu erstellen. In diese Vermögensbilanz sind nicht die Buchwerte, sondern die wirklichen Werte aller zum Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände einzustellen. Dabei wird der Fortführungswert des Handelsgeschäfts maßgeblich sein, sofern dieses nicht ebenfalls aufgelöst wird. Auch hier können durch Gesellschaftsvertrag beliebige Berechnungsmodi vereinbart werden, allerdings wieder in den Grenzen von § 138 BGB und unzulässiger Beschränkung der Kündigung.
Hinweis
Aufgrund zahlreicher ungeklärter Rechtsfragen im Hinblick auf die bei Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigenden Gewinn- und Vermögensposten sollte der Gesellschaftsvertrag einer (typischen oder atypischen) stillen Gesellschaft stets klare Regelungen zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens enthalten.