Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 561
Wird die Familien-Holding in Form einer Kapitalgesellschaft errichtet, so gilt der Grundsatz der Fremdorganschaft (was allerdings die Selbstorganschaft nicht ausschließt). Die Leitung der Geschäfte wird in der GmbH durch den Geschäftsführer bzw. in der AG durch den Vorstand wahrgenommen (§ 35 Abs. 1 GmbHG, § 76 Abs. 1 AktG), wobei diese Position von Nichtgesellschaftern eingenommen werden kann. Dies kann für Familiengesellschafter von Vorteil sein. Diese haben bei Beauftragung einer familienexternen Person die Sicherheit, den Pflichten eines Leitungsorgans (Buchführung, Versammlungseinberufung etc.) nicht ausgesetzt zu sein und eine damit verbundene mögliche Haftung zu vermeiden.
Rz. 562
Zudem ist es möglich, dass die eigenen Kinder nicht geeignet sind, die Interessen der Familiengesellschaft angemessen durch eine eigene Geschäftsführungspolitik sicherzustellen. Vielfach liegen Probleme auch auf psychologischer Ebene. Wenn die Entscheidung gegen die eigenen Abkömmlinge fällt, so kann darin die Erkenntnis liegen, in der Erziehung die Vermittlung unternehmerischer Fähigkeiten vernachlässigt zu haben. Bei der Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung kann auf die Beratung von dritter Seite zurückgegriffen werden.
Hinweis
Es können positive (Mindest-)Qualifikationskriterien (Alter, bestimmte Abschlüsse, Berufserfahrung etc.) sowie negative (Maximal-)Qualifikationskriterien (Ausscheiden aus der Funktion mit einem Höchstalter o.Ä.) für die Bestellung zum Geschäftsführer bzw. Vorstand in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
Rz. 563
Sofern keine anderweitige Regelung getroffen wurde, gilt eine Gesamtleitungsbefugnis aller Geschäftsführer (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 35 Abs. 2 GmbHG), die jedoch schwerfällige Abstimmungsprozesse mit sich bringen kann. Als abweichende Regelung kommen eine Einzelleitung, unechte Gesamtvertretung sowie die Ernennung eines Vorsitzenden der Geschäftsführung in Betracht. Zu denken ist schließlich an Sonderrechte einzelner Familienmitglieder im Hinblick auf die Geschäftsführung.
Rz. 564
Zu beachten ist ebenfalls, dass die Beendigung der Tätigkeit des Leitungsorgans eine Beendigung der Organstellung auf der einen Seite (bspw. durch Widerruf, Amtsniederlegung, Zeitablauf, Tod, Geschäftsunfähigkeit) und des Anstellungsvertrages (durch ordentliche/außerordentliche Kündigung) auf der anderen Seite bedeutet. Organstellung und Anstellungsvertrag sind hierbei zwar unabhängig voneinander, sie sollten aber im Anstellungsvertrag gekoppelt werden (vgl. hierzu § 10 Rdn 242, 283).
Rz. 565
Im Fall einer Holding-GmbH mit einem großen Gesellschafterkreis kann es außerdem von Vorteil sein, ein fakultatives Organ (Beirat, Gesellschafterausschuss) einzurichten, dem Beratungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben zugewiesen werden (vgl. hierzu § 10 Rdn 291). Ziel eines derartigen Gremiums kann es insb. sein, in regelmäßigen Abständen mit der Geschäftsleitung Informations- und Beratungsgespräche zu führen, um so der Meinungsbildung der Familienanteilseigner Ausdruck zu verleihen. In einer Holding-AG wären die Kompetenzen eines solchen Organs hingegen eher gering. Zum einen dürfen dem Gremium keine Aufgaben zulasten der anderen drei Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) eingeräumt werden, zum anderen muss der Vorstand über Betriebs- und Gesellschaftsgeheimnisse sowie über vertrauliche Angaben (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) keine Angaben machen und keine Auskunft und Rechenschaft ablegen. Die Schwelle als einfaches Beratungsorgan kann somit nicht überwunden werden. In diesem Fall wäre zu empfehlen, dass sich die (Familien-)Vorstandsmitglieder der Beratung eines solchen Organs (möglicherweise auch mit familienfremden Gremienmitgliedern) bedienen.