Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 104
Da die stille Gesellschaft als Innengesellschaft kein Handelsgewerbe betreibt, gibt es bei ihr auch keine Vertretung im rechtstechnischen Sinne. Nach außen hin tritt allein der Geschäftsinhaber auf (und zwar für sein Handelsgeschäft), dessen Stellung im Außenverhältnis durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer stillen Gesellschaft nicht verändert wird.
Rz. 105
Nach allgemeinen Grundsätzen sind Willenserklärungen ggü. dem Vertreter des Handelsgeschäfts abzugeben. Auf ihn ist auch abzustellen, wenn es auf Kenntnis, Bösgläubigkeit, Arglist oder sein Wissen ankommt.
Rz. 106
Gleichwohl kann auch dem stillen Gesellschafter Vertretungsbefugnis verliehen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch Vollmacht (z.B. Prokura, Handlungsvollmacht), kann dort, wo der Grundsatz der Selbstorganschaft nicht entgegensteht, aber auch organschaftlich durch Einräumung der Geschäftsführerstellung (bei der GmbH) oder der Vorstandsstellung (bei der AG) geschehen. Die Übertragung von Vertretungsmacht auf den stillen Gesellschafter kann die Vertretungsmacht des Geschäftsinhabers aber nach außen nicht beschränken. Der Geschäftsinhaber ist stets berechtigt, in eigenem Namen zu handeln.
Hinweis
Auch bei Übertragung der Vertretungsbefugnis auf den stillen Gesellschafter liegt keine Vertretung der stillen Gesellschaft vor, da diese als reine Innengesellschaft nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Ein vertretungsbefugter stiller Gesellschafter handelt stets im Namen des Geschäftsinhabers und nicht im Namen der stillen Gesellschaft. Stellt sich die Vertretung des stillen Gesellschafters doch als solche der stillen Gesellschaft dar, wird u.U. der Rechtsschein einer Außengesellschaft erweckt.