Rz. 79

Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige bedürfen beim Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrages der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters.[97] Ist der gesetzliche Vertreter gleichzeitig auch auf der anderen Seite als Vertragspartner oder dessen Vertreter beteiligt, ist nach §§ 181, 1629 Abs. 2, 1795 BGB dann zusätzlich die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB erforderlich.[98]

 

Hinweis

Bei mehreren verwandten Minderjährigen, die eine stille Beteiligung eingehen wollen (z.B. Geschwistern), muss für jeden einzelnen Minderjährigen ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden.

 

Rz. 80

Umstritten ist die Frage, ob der gesetzliche Vertreter beim Abschluss eines stillen Gesellschaftsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Bei Vertretung des Geschäftsinhabers wird dies regelmäßig verneint. §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB greifen in diesem Fall meist nicht, da die stille Gesellschaft nicht auf Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist.[99] Etwas anderes kann aber bei atypischer Ausgestaltung der stillen Gesellschaft gelten.

 

Rz. 81

Bei Vertretung des stillen Gesellschafters wird eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dagegen als erforderlich angesehen, es sei denn, es handelt sich um eine typische stille Gesellschaft als einmalige Kapitalanlage unter Ausschluss jeglicher Verlustbeteiligung und Mitspracherechte des stillen Gesellschafters.[100] Darüber hinaus kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei der Errichtung der stillen Gesellschaft aus anderen Gründen erforderlich sein, bspw. bei Einbringung eines Grundstücks.

[97] Umstritten ist, ob dies auch gilt, wenn schenkweise eine stille Beteiligung (ohne Verlustbeteiligung) eingeräumt wird und deshalb lediglich ein rechtlicher Vorteil vorliegt, vgl. BFH, BStBl II 1974, S. 289, 290; OLG Hamm, OLGZ 1974, 158, 162; Tiedtke, DB 1977, 1065; Stürner, AcP 173 (1973), 402, 436; allgemein vgl. auch Rust, DStR 2005, 1942 ff.
[98] Nicht erforderlich ist die Einschaltung eines Ergänzungspflegers bei schenkweiser Begründung einer stillen Beteiligung durch Einbuchung, soweit der Minderjährige nicht am Verlust beteiligt ist, da dem Minderjährigen hier kein rechtlicher Nachteil entsteht, vgl. BFH, BStBl II 1988, S. 247.
[99] Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 9.46 f.
[100] BGH, JZ 1957, 382; Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 23; Hopt/Roth, HGB, § 230 Rn 8; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 9.50; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 106.

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