Rz. 38

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und stille Gesellschaft unterscheiden sich durch eine Vielzahl objektiver Kriterien, die eine klare Abgrenzung ermöglichen. Hauptmerkmale sind auch hier wieder aufseiten der stillen Gesellschaft das Fehlen von Gesellschaftsvermögen, die Nichtteilnahme am Rechtsverkehr, das Betreiben der Geschäfte im eigenen Namen des Geschäftsinhabers und die fehlende Außenhaftung des stillen Gesellschafters, aufseiten der Personenhandelsgesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma und die Teilnahme der Gesellschafter und der Gesellschaft am Rechtsverkehr. Als Außengesellschaft verfügt eine Personenhandelsgesellschaft auch über ein eigenes Gesellschaftsvermögen.[34] Anders als bei den Personenhandelsgesellschaften kann bei der stillen Gesellschaft die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ausgeschlossen werden, sodass seine Einlage nicht am laufenden Verlust, sondern nur am Liquidationsverlust teilnimmt. Diese Unterschiede schlagen auf das Innenverhältnis der Gesellschaften durch. Die höhere Verantwortung der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft erfordert deshalb auch weiter gehende Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte, als sie einem stillen Gesellschafter zustehen.[35]

 

Rz. 39

Wirtschaftlich sind sich Kommanditist und stiller Gesellschafter allerdings sehr ähnlich. Diese Ähnlichkeit ist bei atypischen Ausgestaltungen der stillen Gesellschaft besonders ausgeprägt, bei denen der stille Gesellschafter dem Kommanditisten im Hinblick auf Verwaltungsrechte und Vermögensbeteiligung weitgehend angenähert ist. Entscheidender Unterschied ist in diesen Fällen stets, dass die Rechte des stillen Gesellschafters rein schuldrechtlicher Natur sind, während die Berechtigung des Kommanditisten nach §§ 161 ff. HGB auch eine dingliche ist.[36]

[34] MünchHdbGesR II/Keul, § 73 Rn 2; Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 15.
[35] Heymann/Horn, HGB, § 230 Rn 15; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Rn 5.12.
[36] Vgl. BGHZ 7, 175, 177.

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