Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
Rz. 539
Eine gemeinschaftliche Ausübung der Stimmrechte im Familienunternehmen kann auch dadurch gewährleistet werden, dass von einer Gruppe von Gesellschaftern des Familienunternehmens eine Familien-Holding-Gesellschaft gegründet wird, auf welche die zuvor unmittelbar gehaltenen Anteile am Familienunternehmen übertragen werden. Auf diese Weise kann ebenfalls eine Stimmrechtsbündelung und eine nachhaltige Einflusssicherung der Familie bzw. eines Familienstammes auf das Unternehmen gewährleistet werden.
Sind lediglich eine Stimmrechtsbindung oder darüber hinaus gewisse weitere Bindungen der Gesellschafter erwünscht, so wird eine entsprechende Gestaltung in der Praxis allerdings selten gewählt, da die Gesellschafter häufig die förmliche Aufgabe des Eigentums an den Anteilen vermeiden möchten und die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft überdies steuerliche Fragen (s.u. Rdn 593 ff.) aufwirft.
1. Rechtsformen
Rz. 540
Als Rechtsform kommt zunächst die Grundform der Personengesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in Betracht. Sie wird vielfach als die intensivste Form eines Pools verstanden. Im Unterschied zum oben beschriebenen Stimmrechtspool in Form einer Innengesellschaft erfolgt eine Übertragung der Anteile an der Hauptgesellschaft auf die GbR, es kommt also zur Bildung von Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB). Der Zweck einer solchen Gesellschaft wird zumeist in der Verwaltung bzw. Zusammenfassung der Anteile und Sicherung des Einflusses durch entsprechende Ausübung der mit den Anteilen einhergehenden Gesellschafterrechte bestehen.
Rz. 541
Als weitere Personengesellschaften für einen Familienpool kommen die OHG (§ 105 Abs. 2 Satz 1 HGB) sowie die KG in Betracht, wobei die OHG im Regelfall schon deshalb ausscheiden wird, weil die Familien-Holding-Gesellschaft nicht selbst ein Handelsgeschäft (§ 105 Abs. 1 HGB) betreiben wird.
Rz. 542
Im Bereich der Personengesellschaften ist die KG unter Haftungsgesichtspunkten die vorzugswürdige Rechtsform. Mit Eintragung in das Handelsregister wird die KG im Außenverhältnis wirksam, auch wenn sich ihre Tätigkeit auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt (vgl. §§ 161 Abs. 2, 107 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es wird von Gesetzes wegen zwischen beschränkt (Kommanditisten) und unbeschränkt (Komplementäre) haftenden Gesellschaftern unterschieden (§ 161 Abs. 1 HGB). Die Stellung der Komplementärin kann von einer GmbH eingenommen werden (GmbH & Co. KG), um die unbeschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH zu begrenzen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 543
Darüber hinaus gibt es weitere Rechtsformen, die für Familien und deren Mitglieder im Einzelfall interessant sein können. Kapitalgesellschaften können ebenfalls an den Interessen der jeweiligen Familiengesellschafter ausgerichtet werden und zahlreiche Vorteile bieten.
Rz. 544
Der Verein als Grundform der Körperschaften ist trotz geringer Eignung in einigen Gestaltungen bekannt geworden. So gibt es Anleger- bzw. Holdingvereine sowie Konsortialvereine. I.d.R. wird jedoch vielfach die Geschlossenheit des Anlegerkreises im Vordergrund stehen. Fraglich und problematisch kann das Kriterium der Wirtschaftlichkeit eines Vereins sein. Der Idealverein (nicht wirtschaftlicher Verein) erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister (§§ 21, 55 BGB), während der auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtete Verein seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erhält (§ 22 BGB).
Hinweis
Zu beachten ist bei Vereinen, dass vorrangig die für andere Rechtsformen einschlägigen Vorschriften zur Anwendung kommen können. Betreibt ein wirtschaftlicher Verein ein Handelsgewerbe, ohne die Rechtsfähigkeit erlangt zu haben, so finden die Vorschriften des OHG-Rechts Anwendung. Ist dies nicht der Fall, so können die Regeln über die GbR zur Anwendung kommen. Hierbei ist insb. auf die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hinzuweisen (§ 126 HGB analog). Somit haftet das Privatvermögen aller Mitglieder eines nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins für die Verbindlichkeiten des Vereins. Bei der Eintragung kann es zu Problemen kommen, den Registerrichter von dem in der Satzung niedergelegten ideellen Vereinszweck zu "überzeugen". Vor diesem Hintergrund scheidet der Verein regelmäßig als geeignete Rechtsform aus.
Rz. 545
Denkbar ist auch die Übertragung der Anteile an der Hauptgesellschaft auf eine sog. Holding-GmbH. Die Anteilseigner sind infolgedessen nur noch mittelbar über die Holding-GmbH an der Hauptgesellschaft beteiligt. Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 2 GmbHG) können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GmbHG unbegrenzt weitere Verpflichtungen übernommen werden. Voraussetzung ist die Verankerung derartiger Nebenpflichten in der Satzung. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur AG dar, bei der solche Nebenleistungspflichten nur eingeschränkt möglich sind (§ 55 AktG...