LfSt Bayern v. 11.8.2010, S 3812 b.1.1 - 1 St 34
aus FinMin Bayern 9.7.2010, 34 - S 3812a - 015 - 46 248/09
Zur Ausgestaltung von Poolvereinbarungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sind folgende Fragen aufgetreten:
Muss der Kreis der Beteiligten, zwischen denen die Stimmbindung besteht mit dem Kreis derjenigen Personen, an die die Anteile übertragen werden können, deckungsgleich sein?
In dem betreffenden Sachverhalt wird eine GmbH von zwei Familienstämmen gehalten. Gruppe X hält 77 % der Anteile, Gruppe Y insgesamt 23 %. Keiner der einzelnen Gesellschafter hat für sich genommen mehr als 25 %. Die Vereinbarung sieht vor, dass
- die Stimmpoolung zwischen allen Gesellschaftern unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur X- oder Y-Gruppe erfolgt, während
- die (entgeltliche oder unentgeltliche) Anteilsübertragung jeweils auf Mitglieder innerhalb der jeweiligen Gruppen (sowie deren Angehörige) zugelassen ist.
Diese Differenzierung ist unschädlich und führt auch insbesondere nicht dazu, zwei nebeneinander stehende Poolvereinbarungen (einen X-Pool und einen Y-Pool) anzunehmen. Es entspricht der Natur der Sache, dass Anteile in derartigen Konstellationen im Kreis der eigenen Familie weitergegeben werden. Die Stimmrechtsbindung erfolgt trotz der zwei Familienstämme auf die Gesamtheit bezogen.
Damit wird Abschn. 21 Abs. 4 Satz 1 des AEErbSt vom 24.7.2009 genüge getan, demzufolge eine einheitliche Stimmrechtsbindung bedeutet, dass die Einflussnahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung zurücktreten muss. Diesem Wortlaut nach muss eine Bündelung der Stimmen derart stattfinden, dass die verschiedenen gepoolten Anteilseigner zusammen als unternehmerische Beteiligte auftreten, so dass Einheitlichkeit innerhalb der Gruppe vorliegt. Nach Sinn und Zweck des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG muss also, wie vorliegend der Fall, eine definierbare Gruppe vorhanden sein, die sich poolt und als ein unternehmerischer Anteilseigner erkennbar ist.
Bedeutet die Verpflichtung, „über die Anteile nur einheitlich zu verfügen”, dass die Verfügungen zeitgleich und zu gleichen Konditionen erfolgen müssen?
Das ist zu verneinen. Die Poolvereinbarung soll gerade auch in Erbfällen greifen, die typischerweise nicht zeitgleich erfolgen. Ein Erfordernis gleicher Konditionen ist vom Sinn und Zweck der Regelung, die Bündelung des unternehmerischen Einflusses zu erhalten, nicht gefordert.
Ist die Einräumung eines Nießbrauchs an begünstigtem Vermögen schädlich?
Die Verwaltung hat sich mit H 9 des AEErbSt vom 24.7.2009 dahingehend festgelegt, dass das Einräumen eines Nutzungsrechts an begünstigtem Vermögen, also die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs, nicht nach § 13a Abs. 5 Nr. 1, § 19a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zum Wegfall der Entlastung führen kann.
Nach herrschender Meinung verbleiben bei Einräumung eines Nießbrauchs die Verwaltungsrechte (insbesondere Stimmrechte) beim Gesellschafter. Dieser allein ist und bleibt stimmberechtigt und seine Rechtsstellung unberührt. Der Nießbraucher bleibt ein gesellschaftsfremder Dritter und steht nicht in Rechtsgemeinschaft mit dem Gesellschafter. Dies rechtfertigt sich aus der Notwendigkeit einer klaren Rechtszuständigkeit bei Beschlüssen und Erwägungen, dass die Mitverwaltungsrechte in erster Linie sozialrechtlich, auf die Dauer und enge Verbundenheit mit der Gesellschaft abgestellten Charakter haben und daher nicht ohne das Mitgliedschaftsrecht übertragen werden können, mithin also nicht auf den Nießbraucher übergehen.
Aus diesem Grund und mit Blick auf die Systematik von §§ 13a, 13b ErbStG kann keine Ausdehnung des Verfügungsbegriffs auf den Nießbrauch erfolgen. Die gesetzgeberische Intention, die rechtlichen Besonderheiten einer Familien-Kapitalgesellschaft zu erfassen und diese von der Publikumsgesellschaft abzugrenzen, den bestimmenden Einfluss der Familie in der Gesellschaft beizubehalten und zu verhindern, dass die Anteile beliebig veräußert werden können, bleibt erhalten. Die Nießbrauchsbestellung an sich ändert nichts daran, dass ein von einer Poolvereinbarung umfasster Geschäftsanteil auch nach der Nießbrauchsbestellung weiterhin den Regelungen der Poolvereinbarung unterliegt. Gleiches muss in der Folge auch für die Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs gelten. Zwar geht bei diesem die Bestellung des Nießbrauchs stets mit einer Veräußerung und damit auch mit einer Verfügung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG über die Gesellschaftsanteile selbst einher. Hierbei ist aber nur darauf abzustellen, ob die Übertragung des Gesellschaftsanteils gegen § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG verstößt, nicht jedoch der von dem Übertragenden vorbehaltene Nießbrauch. Ausgehend von der Prämisse, dass der Begriff der Verfügung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insbesondere die Übertragung von Gesellschaftsanteilen meint, führt weder die bloße Bestellung eines Nießbrauchs noch die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs zu einer Verfügung in diesem Sinne.
Kann die Verpfändung ein...