Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
Rz. 14
Liegt eine Schenkung an den Lebensgefährten i.S.d. § 2325 BGB vor, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2330 BGB (Anstandsschenkung) fällt, und gibt es pflichtteilsberechtigte Personen nach dem Schenker, so wird der beschenkte Lebensgefährte sich die Frage stellen, ob und ggf. wie er sich gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche absichern kann. Zur Absicherung des beschenkten Lebensgefährten kommt ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht des oder der Pflichtteilsberechtigten nach dem Schenker in Betracht (§ 2346 Abs. 2 BGB). Ein solcher Pflichtteilsverzicht setzt die Mitwirkung des Schenkers und des Pflichtteilsberechtigten voraus. Für ihn gilt die notarielle Beurkundungsform des § 2348 BGB.
Rz. 15
Kommt eine Mitwirkung des Schenkers vorübergehend nicht in Betracht, so stellt sich die Frage, ob sich der Pflichtteilsberechtigte dem Beschenkten gegenüber, etwa gegen Abfindung, dazu verpflichten kann, mit dem Schenker einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung fällt auch die nicht dem Erblasser, sondern einem Dritten (z.B. gegen Abfindung) gegenüber eingegangene Verpflichtung, mit dem Erblasser einen Erb-, Pflichtteils- oder Zuwendungsverzicht nach §§ 2346, 2352 BGB zu vereinbaren, unter § 311b Abs. 4 BGB, obwohl sie nur zu Lebzeiten des Erblassers erfüllt werden kann; dieses Ergebnis erscheint zur Vermeidung einer Form-Schutzlücke (§ 2348 BGB gilt nicht) zutreffend, zumal die Vereinbarung unter künftigen gesetzlichen Erben in der Form des § 311b Abs. 5 BGB dann konsequenterweise wirksam sein muss. Gleiches muss gelten, wenn die Verpflichtung nur einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsergänzungsansprüche betrifft; dass sich solche Vereinbarungen nur auf einen Einzelgegenstand beziehen und den Nachlass im Einzelfall nicht erschöpfen, hindert die Anwendung des § 311b Abs. 4 und 5 BGB nicht, weil Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht als solches intendiert sind. Dies hat zur Folge, dass eine derartige Vereinbarung, mit der sich der Pflichtteilsberechtigte dem Lebensgefährten gegenüber zur Vereinbarung eines (gegenständlich beschränkten) Pflichtteilsverzicht verpflichtet, nach § 311b Abs. 4 BGB nichtig ist. Weil der Lebensgefährte nicht künftiger gesetzlicher Erbe ist, kommt die Befreiungsvorschrift des § 311b Abs. 5 BGB auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Verpflichtung in notarieller Urkunde aufgenommen wird.