Rz. 127

Grundsätzlich besteht eine Wartezeit von drei Monaten seit Abschluss des Versicherungsvertrages, außer

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen,
für die Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen sowie des Disziplinar- und Standesrechts,
für die Beratung in familienrechtlichen, erbrechtlichen Angelegenheiten.

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