Rz. 127
Grundsätzlich besteht eine Wartezeit von drei Monaten seit Abschluss des Versicherungsvertrages, außer
▪ | für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, |
▪ | für die Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen sowie des Disziplinar- und Standesrechts, |
▪ | für die Beratung in familienrechtlichen, erbrechtlichen Angelegenheiten. |
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