Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird
abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Leistungsverpflichtung der Beklagten aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Die Klägerin als Versicherungsnehmerin und die Beklagte als Versicherungsgeberin schlossen am 22.02.1999 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, wobei u.a. die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung vereinbart wurde.
Am 15.03.2000 schloss die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, mit dem das bestehende Arbeitsverhältnis zum 15.03.2000 beendet wurde. Zuvor hatte die Klägerin mehrfach Abmahnungen vom Arbeitgeber erhalten. Nachfolgend erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Dresden mit dem Vortrag, wonach der Aufhebungsvertrag unwirksam sei, weil ihr der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung gedroht habe, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe. Weitergehend wurde die nunmehrige Beklagte um Deckungszusage hinsichtlich der Verfahrenskosten gebeten, was diese ablehnte. Nach Erlass eines Endurteils durch das Arbeitsgericht Dresden rechneten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin dieser gegenüber ihre Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von DM 2129,00 ab. Hiervon zieht die Klägerin eine Selbstbeteiligung in Höhe von DM 200,00 ab und verlangt den Restbetrag im vorliegenden Verfahren von der Beklagten.
Die Klägerin trägt insbesondere vor, Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens seien allein die Vorfälle vom 15.03.2000 gewesen, aufgrund derer es zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gekommen sei, insbesondere also die Drohung mit der fristlosen Kündigung. Somit sei der Versicherungsfall erst nach Vertragsschluss eingetreten, weshalb die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Arbeitsrechtsverfahrens zu tragen habe. Auch könne es für die Feststellung eines Versicherungsfalles im Rechtsschutzversicherungsvertrag bei einem Arbeitsvertrag nicht auf jede vom Arbeitgeber behauptete Vertragsverletzung ankommen, da es der Arbeitnehmer bzw. Versicherungsnehmer nicht in der Hand habe, welchen noch so weit hergeholten Grund der Arbeitgeber zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses angibt.
Die Klägerin beantragt deshalb:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1929,18 nebst 4 % Zinsen seit 11.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Vor allem führt sie aus, dass die vom Arbeitgeber in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit behaupteten Mängel der Arbeitsleistung der Klägerin sowie die vom Arbeitgeber nicht akzeptierte Nebentätigkeit der Klägerin Anlass für den Aufhebungsvertrag gewesen seien und damit ursächlich für den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber. Hier habe es jedoch zwei Abmahnungen gegeben, wovon eine bereits vor Ablauf der Wartezeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages datiere. Damit könne kein Versicherungsschutz gewährt werden eben wegen der zu beachtenden Wartezeit.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige (vgl. § 39 ZPO) Klage konnte keinen Erfolg haben, da vorliegend der Versicherungsfall innerhalb der zu beachtenden Wartezeit liegt, weshalb die Klägerin eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aus dem Arbeitsrechtsstreit nicht verlangen kann.
1. Zwar besteht zwischen den Parteien unstreitig ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Parteien haben am 22.02.1999 einen Vertrag geschlossen, in welchem sich die Beklagte nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) verpflichtet hat, die Kosten zu tragen, welche der Klägerin für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen entstehen.
2. Der Rechtsschutzfall ist auch mit dem der Abmahnung vom 06.04.1999 vorausgehenden, von dem Arbeitgeber behaupteten Verstoß der Klägerin und damit nach Vertragsschluss eingetreten. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB gilt der Rechtsschutzfall in den Fällen, die nicht Schadenersatzansprüche i.S.v. § 14 Abs. 1 ARB oder gemäß § 14 Abs. 2 ARB die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes zum Gegenstand haben, als mit dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei diejenigen Verstöße außer Betracht bleiben, die länger als 1 Jahr vor dem Versicherungsbeginn zurückliegen.
a) In dem Arbeitsrechtsstreit ging es vorliegend weder um Schadenersatzansprüche noch um die Verletzung von stra...