Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.

  • Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Leistungsverpflichtung der Beklagten aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Der Kläger als Versicherungsnehmer und die Beklagte als Versicherungsgeberin schlossen mit Wirkung vom 09.04.2008 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, wobei u.a. die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) vereinbart wurde. Vertraglich vereinbart war ferner eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €.

Der Kläger wurde nach Absolvierung seiner Ausbildung mit Wirkung zum 01.02.2007 von seiner Arbeitgeberin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Am 04.11.2009 erhielt er von seiner Arbeitgeberin ein Kündigungsschreiben, mit dem diese die "außerordentliche, befristete" Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2009 aussprach.

Begründet wurde die Kündigung damit, die Leistungen des Klägers seien seit dessen Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Anfang 2007 kontinuierlich schlechter geworden. Das Verhalten des Klägers sei durch Lustlosigkeit und Halbherzigkeit gekennzeichnet gewesen. Arbeiten seien nicht gewissenhaft ausgeführt worden. Ein selbständiges Arbeiten sei nicht mehr möglich gewesen, es sei eine ständige Nachkontrolle sowie mehrfache Nacharbeiten erforderlich gewesen. Im Umgang mit den Auszubildenden habe sein Verhalten von einer weniger guten Vorbildfunktion gezeugt. Dies habe man mehrmals mit dem Kläger besprochen, ihm seien die "häufigen Fehlzeiten" und die "bedenkliche Arbeitsleistung" mehrfach vorgehalten worden. Im Jahr 2007 habe er Fehlzeiten von 24 Arbeitstagen, im Jahr 2008 von 81 Arbeitstagen und im Jahr 2009 - Stand 02.11.2009 - von 101 Arbeitstagen aufgewiesen. Dabei sei der Arbeitgeberin mehrfach zur Kenntnis gelangt, dass der Kläger sich "trotz Krankmeldung" nicht an seinem Wohnort aufgehalten habe. Mit Wirkung vom 29.09.2009 habe sich der Kläger in vollstationäre Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung begeben, für den Zeitraum bis zum 21.10.2009 eine Krankmeldung vorgelegt; er sei jedoch auch nach seiner Entlassung am 21.10.2009 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Eine weitere Krankmeldung habe er nicht vorgelegt, auch schon zuvor habe er wiederholt Krankmeldungen verspätet eingereicht. Aus vorgenannten Gründen sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2009 hinaus nicht mehr zumutbar.

Der Kläger erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und bat die Beklagte für dieses Verfahren um die Gewährung kostendeckenden Rechtsschutzes. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2009 unter Hinweis auf die Vorvertraglichkeit des kündigungsursächlichen Verhaltens ab. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleichsschluss (Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2009).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet, weil ausweislich des arbeitsgerichtlichen Vergleichs eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Ferner seien die ursprünglich zur Begründung herangezogenen Umstände unbeachtlich, da zum einen die Fehlzeiten aus dem Jahr 2007 weniger als 6 Wochen betragen hätten; außerdem sei bezogen auf die behaupteten früheren Verstöße die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Schließlich bestreite der Kläger das Vorliegen der von der Arbeitgeberin behaupteten verhaltensbedingten Umstände.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung seiner im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten sowie Ersatz der im vorliegenden Verfahren entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und beantragt nach Klagerücknahme in Höhe von 150,00 € - insoweit handelte es sich um die ursprünglich irrtümlich nicht in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung - zuletzt,

  • die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 437,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 sowie weitere 229,55 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 26.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es bestehe kein Rechtsschutz, weil die Kündigung unter anderem auf Verhaltensweisen des Klägers gestützt worden sei, die vor dem Eintritt des Versicherungsschutzes lagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstandenen Kosten aus dem Versicherungsvertrag zu, da der Rechtsschutzfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.

Gemäß den vereinbarten ARB 2008 besteht Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt...

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