Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.064,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1996 zu zahlen.
2. Die Kosten dies Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Deckungsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren, das er im Jahre 1995 durchgeführt hat.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 07.10.1995 ein Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis.
Mit Schreiben vom 27.02.1995 kündigte der damalige Arbeitgeber des Klägers, die … das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 31.03.1995. Zur Begründung wird auf Fehlzeiten des Klägers wegen Krankheit in den Jahren 1993, 1994 und 1995 hingewiesen. Weiter ist aufgeführt, die Hinnahme dieser wirtschaftlichen Belastungen sei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, außerdem seien organisatorische Probleme entstanden, weil der Kläger in die reibungslose Abwicklung der Baustellen nicht mehr habe eingeplant werden können. Weiter ist am Ende des Kündigungsschreiben kurz darauf hingewiesen, daß der Kläger durch eine eigenmächtige Urlaubnahme mehrfach seine Arbeitspflicht verletzt habe, und zwar zuletzt am 23. und 24.01.1995.
Gegen die Kündigung hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 6 CA 747/95, Kündigungsschutzklage erhoben. In dem Rechtsstreit schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber am 18.08.1995 einen Vergleich. Dem Vergleichsschluß war ein Gütetermin vorangegangen. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 18.000,00 DM festgesetzt.
Mit Schreiben vom 08.03.1995 begehrte der Kläger von der Beklagten eine Rechtschutzzusage. Die Beklagte lehnte dies zuletzt mit Schreiben vom 26.07.1995 ab. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers stellte diesem für die anwaltliche Inanspruchnahme in dem Kündigungsschutzverfahren durch Rechnung vom 12.09.1995 einen Betrag in Höhe von 3.064,75 DM in Rechnung. Ausgehend vom Wert in Höhe von 18.000,00 DM brachte er eine 10/10 Prozeßgebühr, eine 10/10 Verhandlungsgebühr sowie eine 10/10 Vergleichsgebühr ferner eine Unkostenpauschale von 40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer in Ansatz.
Zwischenzeitlich zahlte der Kläger die Gebühren an seinen Anwalt durch Verrechnung der an ihn gezahlten Vergleichssumme seines damaligen Arbeitgebers.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Erstattung des von ihm gezahlten Anwaltshonorars aufgrund des bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.064,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, vorliegend greife die Regelung des § 14 Absatz 3 ARB ein, wonach der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, indem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
In den häufigen Fehlzeiten des Klägers liege eine vom Arbeitgeber behauptete Störung der wirtschaftlichen Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung des Arbeitsvertrages sowie eine Störung des Betriebsablaufes. Die dem arbeitsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Kündigung sei vor dem Hintergrund der seit Anfang 1993 erklärten verschiedenen Krankmeldungen des Klägers erfolgt.
Bei der Beurteilung der Frage, wann der Versicherungsfall gemäß § 14 Absatz 3 ARB eingetreten sei, sei entscheidend, wann die erste Ursache gesetzt worden sei, auf die die streitige Auseinandersetzung adäquat kausal zurückzuführen sei. Dieser Zeitpunkt liege vor Abschluß der Versicherung und vor Ablauf der darüber hinaus zu berücksichtigenden Wartezeit, dem 07.01.1995. Darüber hinaus habe der damalige Arbeitgeber des Klägers die Kündigung auch auf eine eigenmächtige Urlaubnahme des Klägers gestützt, die zuletzt am 23. und 24.01.1995 gerügt worden sei. Es sei davon auszugehen, daß vorherige eigenmächtigte Urlaubnahme des Klägers vor Ablauf der Wartezeit erfolgt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen, Aktenzeichen 6 CA 747/95 lag zu Informationszwecken vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung des geltend gemachten Betrages aus dem bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis verlangen.
Vorliegend ist die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nicht gemäß § 14 Abatz 3 ARB befreit.
Dieses ist nur der Fall, Wenn der Versicherte bereits vorvertraglich Rechtsverstöße begangen hat, die nach der Lebenserfahrung geeignet waren, den späteren Rechtskonflikt auszulösen. Ein solcher Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften und damit, ein Versicherungsfall, liegt aber gerade nicht vor, wenn jemand von einem gesetzlichen oder vertraglichen Recht Gebrauch macht, dessen Ausübung seinerseits weder einen Verstoß darstellt, noch einen solchen voraussetzt. Desha...