Verfahrensgang
AG Lippstadt (Urteil vom 25.10.1994; Aktenzeichen 3 C 164/94) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Oktober 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lippstadt abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.226,40 DM – i.W.: Zweitausendzweihundertsechsundzwanzig 40/100 Deutsche Marknebst 8 % Zinsen seit dem 09.06.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist begründet.
I.
Die Beklagte ist gemäß dem am 19.03.1993 zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags verpflichtet, dem Kläger die in dem Arbeitsgerichtsprozeß 1 Ca 214/94 L Arbeitsgericht Hamm erwachsenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.226,40 DM zu erstatten.
Denn der Versicherungsfall ist nicht bereits vor Abschluß des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten.
Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 ARB gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Hinsichtlich des Verstoßes des Klägers gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vor Abschluß des Rechtsschutzversicherungsvertrages kann sich die Beklagte jedoch nicht auf die krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers des Klägers berufen, die sich auf Fehlzeiten aus den Jahren 1989, 1990, 1991 und 1992 bezieht. Denn krankheitsbedingte Fehlzeiten sind kein Verstoß gegen Rechtspflichten aus dem Arbeitsvertrag (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Auflage, § 14 Rn. 45). Wird wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt, so kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die Korrektheit der Krankmeldung bezweifelt. Ist dies nicht der Fall, sind Krankmeldungen kein behaupteter Verstoß des Arbeitnehmers (Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, § 14 ARB 3 A d).
Die Korrektheit der Krankmeldungen hat der Arbeitgeber des Klägers weder in der ausgesprochenen Kündigung noch im übrigen angezweifelt.
Der Kläger hat somit vor Ausspruch der Kündigung am 04.1.1991 keine Rechtspflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Der Versicherungsfall ist mit Ausspruch der Kündigung am 04.01.1994 und damit nach Ablauf der Frist des § 14 Abs. 3 S. 3 ARB eingetreten.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Meyer-Wentrup, Eley, Richter Völlink ist an ein anderes Gericht abgeordnet und kann daher nicht unterschreiben. Meyer-Wentrup
Fundstellen