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Die Löschungsfrist von Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 1 Punkt bewertet sind oder die zwar in der Anlage 13 nicht erfasst sind, aber mit einem Fahrverbot belegt wurden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a und b StVG), beträgt 2 Jahre und 6 Monate.
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