Rz. 81

Das Kaufrecht enthält keine besonderen Bestimmungen zur Ausgestaltung des Nachbesserungsanspruchs. Es kann im Wesentlichen auf das Werkvertragsrecht zurückgegriffen werden, welches den Nachbesserungsanspruch in § 635 BGB schon lange kennt.[160]

 

Rz. 82

Das Beseitigungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel bestimmbar ist.[161] Andernfalls ist es dem Käufer im Falle der Ablehnung durch den Verkäu­fer verwehrt, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz zu beanspruchen. Es genügt, wenn der Käufer die Symptome hinreichend genau bezeichnet[162] (z.B. Nageln des ­Motors). Damit werden alle Mängel geltend gemacht, auf die das angezeigte Schadensbild zurückgeht.[163] Die Ursache selbst braucht nicht benannt zu werden.[164] Wegen der Gefahr eines Irrtums sollte die Mängelbeschreibung sich auf keinen Fall auf die vermutete Ursache beschränken, sondern die Mangelerscheinungen selbst beschreiben. Der Umfang der Nachbesserungspflicht muss nicht beschrieben werden.[165] Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen verpflichtet bei Fahrlässigkeit zum Schadensersatz.[166]

 

Rz. 83

Eine Frist zur Nachbesserung muss nicht gesetzt werden.[167] Sie ist allerdings Voraussetzung für die weiteren Rechte auf Rücktritt (§ 323 BGB), Minderung (§ 437 BGB) und Schadensersatz (§ 281 BGB), sollte in der Praxis also sofort gesetzt werden. Ausreichend ist insoweit das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder eine vergleichbare Formulierung.[168] Eine Fristsetzung ist, wenn diese unstreitig ist, auch noch im Berufungsverfahren möglich.[169]

Art und Weise der Nachbesserung bestimmt der Verkäufer.[170] Zu einer bestimmten Nachbesserung ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn nur auf diese Art und Weise der Mangel nachhaltig beseitigt werden kann.[171]

Die Verpflichtung zur Nachbesserung bezieht sich nicht auf den Mangel zzt. des Gefahrübergangs, sondern in dem evtl. verschlimmerten Zustand zzt. der Nachbesserung.[172] Auch sog. Weiterfresserschäden sind i.E. nachzubessern, der Käufer darf insoweit nicht auf Schadensersatzansprüche verwiesen werden.[173] Das gilt jedoch nicht für Mangelfolgeschäden an anderen Rechtsgütern als dem Kfz selbst.[174] Der Verkäufer braucht auch nicht vom Käufer nach dem Kauf vorgenommene Veränderungen am Pkw (z.B. Beschriftung auf dem Lack), die wegen der Nachbesserung entfernt werden musste, wieder herzustellen, falls er nicht zusätzlich auf Schadensersatz haftet.[175]

 

Rz. 84

Entstehen durch die hierzu notwendigen Nachbesserungsarbeiten sehr hohe Kosten, die außer Verhältnis zu den Kosten einer einfachen Reparatur stehen, die den Mangel zwar nicht ganz, aber annähernd beheben würde, kann der Verkäufer den Käufer nicht auf diese einfachere Nachbesserung verweisen, denn auch unerhebliche Mängel lösen die Käuferrechte aus. Der Verkäufer kann in diesem Fall die Nachbesserung nur insgesamt wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnen (§ 439 Abs. 3 BGB, vgl. Rdn 108 ff.).

 

Rz. 85

Der Verkäufer hat die Nachbesserung unverzüglich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Werkstattkapazitäten durchzuführen, ggf. unter Vorrang gegenüber anderen nicht dringlichen Aufträgen. Erklärt sich der Käufer mit einem bestimmten Reparaturvorschlag einverstanden, kann darin in der Regel nicht der Verzicht auf bestehende weitere Mängelansprüche gesehen werden.[176] Bei geringer Abweichung des Ergebnisses der Nachbesserung vom geschuldeten Erfolg ist der Rücktritt nicht wegen unerheblicher Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.[177]

 

Rz. 86

Bei einem Gebrauchtfahrzeug müssen nicht zwingend neue Teile eingesetzt werden.[178] Der Verkäufer kann frei entscheiden, ob er mangelhafte Teile repariert oder durch Neuteile ersetzt.[179] Der Alters- und Verschleißgrad gebrauchter Ersatzteile muss dem der fehlerhaften Teile entsprechen. Beim Tausch von Motorteilen sind dann, wenn Neuteile vom Hersteller nicht vorgeschrieben sind, werksmäßig überprüfte und überholte Teile zu verwenden.[180]

[160] Vgl. BGH NJW 1991, 1882 zur Nachbesserung von Neuwagen.
[161] BGH WM 1980, 951.
[163] BGH NJW-RR 1997, 1376.
[164] BGHZ 136, 342.
[165] BGH NJW 1987, 381.
[167] Palandt/Weidenkaff, § 439 Rn 7.
[170] BGH NJW 1987, 381; Huber, NJW 2002, 1004, 1006.
[171] BGH DAR 2011, 465; Reinking, zfs 2003, 57, 59.
[172] Staudinger/Matusche-Beckmann, § 439 Rn 35–37.
[173] Staudinger/Matusche-Beckmann, § 439 Rn 38–40.
[174] Staudinger/Matusche-Beckmann, § 439 Rn 44.
[175] Staudinger/Matusche-Beckmann, § 439 Rn 47; a.A. Bamberger/Roth/Faust, § 439 Rn 18.
[176] BGH WM 1997, 39.
[178] AG Kenzingen SVR 2004, 276.
[179] OLG Celle 2013, 2203, 2204.

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