Rz. 1

Der Verkäufer hat dem Käufer das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Wird diese Pflicht verletzt, folgen hieraus für den Käufer Mängelansprüche (§ 437 BGB) gegen den Verkäufer. Auch eine Anderslieferung gilt als mangelhaft (§ 434 Abs. 3 BGB).[1]

 

Rz. 2

 

Praxistipp

Es ist insbesondere bei Importkäufen und Verkäufen durch Personen, die nicht Halter des Fahrzeugs sind, genau zu prüfen, gegen wen die Ansprüche als Verkäufer zu richten sind. Sachmängelansprüche bestehen nicht gegen den Vermittler (zu dessen Haftung vgl. § 17 Rdn 8), was vor allem beim Importvermittler von EU-Fahrzeugen leicht übersehen werden kann.[2]

[2] OLG Frankfurt DAR 2005, 284 = NJW-RR 2005, 1222.

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