Rz. 151

Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB stellt für die Nachlieferung beim Gebrauchtwagenkauf die Regel dar (vgl. Rdn 78). Hierzu zählt nicht die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit, also z.B. das grobe Missverhältnis von Nachbesserungskosten und Zeitwert. Hier muss der Verkäufer stets zur Nacherfüllung aufgefordert werden, wenn er diese nicht von sich aus ablehnt.[416] Die Nachbesserung ist dagegen in der Regel möglich (zu den Ausnahmen vgl. Rdn 104 ff.). Falls feststeht, dass die Nachbesserung zu einem anderen Sachmangel führt, besteht zwar keine "Unmöglichkeit" (vgl. Rdn 104), der Käufer ist aber dennoch berechtigt, sofort zurückzutreten, solange dieser sog. "Ausbesserungsanspruch" nicht geltend gemacht wurde.[417]

 

Praxistipp

Werden zwei Mängel gerügt, von den einer behebbar ist (z.B. defektes Getriebe) und ein anderer nicht (höhere Laufleistung), kann wegen des nicht behebbaren Mangels sofort der Rücktritt erklärt werden. Vorsorglich sollte aber im selben Schreiben zur Nachbesserung des behebbaren Mangels mit Fristsetzung aufgefordert werden, um den Fall rechtlich abzusichern, dass der 2. Mangel nicht nachweisbar ist. Die Aufforderung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass der Verkäufer den Rücktritt wegen des unbehebbaren Mangels ablehnt oder nicht fristgerecht durchführt. Außerdem sollte ausdrücklich erklärt werden, dass auch im Fall der Nachbesserung des behebbaren Mangels der Rücktritt wegen des unbehebbaren Mangels vorbehalten bleibt.

[416] BGH NJW 2013, 1074 = DAR 2013, 263.
[417] Horn, NJW 2017, 289.

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