Rz. 183

Vertragskosten, wie z.B. Anmelde- und Zulassungskosten, kann der Käufer aufgrund der Rücktrittsbestimmungen der §§ 346 ff. BGB nicht verlangen. Der Gesetzgeber hat § 347 Abs. 2 S. 2 BGB ausdrücklich als abschließend verstanden.[510] Auch Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung des Rücktritts sind nur zu erstatten, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs (§§ 280, 286 BGB) vorliegen (vgl. Rdn 215 ff.), was i.d.R. bei vorausgegangenen, fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall ist, bei abgelehnten nur, wenn keine Unmöglichkeit i.S.d § 275 BGB vorliegt.[511] Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung der Nacherfüllung vgl. die Ausführungen oben (siehe Rdn 90).

 

Rz. 184

Vielmehr werden Vertragskosten bewusst der Schadensersatzhaftung zugeordnet.[512] Der Käufer kann diese als vergebliche Aufwendungen gem. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB nur beanspruchen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.[513]

 

Rz. 185

 

Praxistipp

Vor allem bei hohen Vertragskosten, z.B. für eine Gebrauchtwagengarantie,[514] sollte sich der Käufer vor Erklärung des Rücktritts im Rahmen seines Wahlrechts gut überlegen, ob er nicht doch besser auf Nacherfüllung besteht, da er diese nicht durchsetzen kann, wenn dem Verkäufer bezüglich des Vertretenmüssens der Entlastungsbeweis (siehe Rdn 290) gelingt, oder die Schadensersatzhaftung wirksam ausgeschlossen wurde (siehe § 13 Rdn 47), was sogar für den Verbrauchsgüterkauf zulässig ist (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB).

[510] Palandt/Grüneberg, § 347 Rn 3; Reinking/Eggert, Rn 3559.
[511] OLG Koblenz DAR 2012, 214.
[512] BT-Drucks 14/6040, 144.
[514] OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 431.

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