Rz. 264

Für alle Gebrauchtwagenkaufverträge, also auch für den Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 3 BGB), besteht die Möglichkeit, durch Vertrag oder AGB die Haftung für die einfache und mittlere Fahrlässigkeit bei Sach- und Rechtsmängeln (nicht für Körperverletzungen) auszuschließen (§ 309 Nr. 7 BGB).

 

Rz. 265

Die Abgrenzung zwischen grober und mittlerer Fahrlässigkeit gewinnt an Bedeutung, da hiervon abhängt, ob die Mängelhaftung durch AGB wirksam ausgeschlossen werden kann (bei mittlerer Fahrlässigkeit) oder nicht (bei grober Fahrlässigkeit).

 

Rz. 266

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, also schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.[679] Dabei sind besonders die subjektiven, in der Person des Handelnden begründeten Umstände zu berücksichtigen.[680]

 

Rz. 267

In den oben (siehe Rdn 247 ff.) behandelten Fällen der Untersuchungspflicht des Händlers wird in aller Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein. Wer die selbstverständlich geschuldete Sicht- und Funktionsprüfung als Händler nicht durchführt und den Käufer hierüber nicht aufklärt, verletzt die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, handelt in der Regel sogar vorsätzlich,[681] zumindest aber besonders verantwortungslos, wenn er glaubte, einen Verbraucher über einen so wichtigen Umstand nicht aufklären zu müssen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Händler "ins Blaue hinein" nicht geprüfte Erklärungen zum technischen Zustand des Fahrzeugs abgibt. Schon zur Rechtslage vor dem 1.1.2002 vertrat der BGH[682] die Auffassung, dass durch vorformulierte Vertragsklauseln zumindest bei einem Mängelverdacht die Untersuchungspflicht nicht abbedungen werden kann. Nur eine deutliche, individuelle Beschaffenheitsvereinbarung, die etwa den Inhalt hat "das Fahrzeug wurde technisch nicht geprüft", lässt die Vorwerfbarkeit entfallen.[683]

[679] BGH NJW-RR 94, 1471.
[680] BGHZ 119, 149.
[681] OLG Köln OLGR 2001, 234; BGH NJW 2004, 1032.
[682] BGH NJW 1979, 1886.
[683] Reinking/Eggert, Rn 3669.

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